Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
  
  
  
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 
uv. hle 
13 Gesellschaftsverträge, wenn sie betreffen 
I. a) die Errichtung von Aktiengesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie die Erhöhung 
des Grundkapitals solcher Gesellschaften 1/20 — 9DdDes Grundkapitals oder des Betrags 
der Erhöhung dieses Kapitals, zuzüg- 
lich des Betrags, um den der Nenn- 
wert der das Grundkapital oder die 
Kapitalserhöhung bildenden Aktien 
durch den Preis oder Wert überschritten 
wird, für welchen sie von den ersten 
Erwerbern (Gründern, Aktionären, 
b) die Errichtung von Gesellschaften mit be- übernahmekonsortien usw.) über— 
schränkter Haftung und die bei solchen Gesellschaften nommen werden. 
erfolgende Erhöhung des Stammkapitals und Ein— 
forderung von Nachschüssen, wenn das Stammkapital 
beträgt 
5% : 1 
o) 100 000 . oder weniger lio 4% Stammkapitals oder des Betrags 
9) mehr als 100 000.3 10 der Erhöhung dieses Kapitals, oder 
des Betrags der eingeforderten Nach- 
Anmerkungen. schüsse. 
1. Ist der Zweck der Gesellschaft nicht auf den Gewinn der u » 
ihtcner gerichtet, so wird nur die Hälfte der obigen Sätze f sstv Eehohungdes Stamm- 
erhoben. 
2. Die Abgabe bleibt in Ansehung desjenigen Wertteils kernnn, — 33 
unerhoben, der bei Erhebung des unter III geordneten Stem- Betrags der Erhöhung entspricht 
pels Berücksichtigung findet. « 
3. Wird das Kapital nicht sofort voll eingezahlt, so ist 
auf Antrag Aussetzung der Versteuerung in der Weise nachzu- 
lassen, daß bei jeder Einzahlung der darauf verhältnismäßig 
entfallende Teil der Abgabe entrichtet wird. 
II. a) die Errichtung von offenen Handelsgesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften oder Kolonialgesell- 
schaften, sowie den Eintritt neuer Gesellschafter oder 
die Erhöhung von Einlagen bei Gesellschaften dieser 
rt 20 — — 
b) die Beteiligung eines tillen Gesell cha ters an - · 
einem Handelsgewerbe oder T * des Betrags oder Werts der Einlagen. 
eines stillen Gesellschafters .. 1J20——— 
Anmerkung. 
DieVorschriftinAnm.2zuNr.1findetAnwendung. 
III. die Überlassung nicht in Geld bestehenden Ver- 
mögens durch entgeltlichen Vertrag, wenn sie erfolgt 
a) von seiten eines Gesellschafters, Gewerken oder Ge- 
nossen an eine der unter I und lla bezeichneten 
Gesellschaften oder an eine Gewerkschaft, Erwerbs- 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.