Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nr. 58. Bekanntmachung, 
die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend; 
vom 20. Juli 1909. 
Auf Grund von § 3 (10 der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend, 
vom 1. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 83) werden nachstehend unter & diejenigen Gruppen 
von Beamten, Bediensteten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung bekannt gegeben, 
die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne von § 45 beziehentlich als Eisenbahnpolizei- 
beamte im Sinne von § 74 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 
1904 anzusehen sind. 
Die Bekanntmachung vom 18. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 142) wird samt zu- 
gehörigem Verzeichnis hiermit aufgehoben. 
Dresden, am 20. Juli 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
  
  
  
  
Zipfel. 
Gruppe * 
(65 *½ Beamte. Bedienstete und Arbeiter. 
der B.O.) 
A. Eisenbahnbetriebsbeamte, 
die zugleich Eisenbahnpolizeibeamte sind. 
1 Vorstände der Eisenbahn-Betriebsdirektionen. 
Transport-Oberinspektor. 
Bauamtmänner mit Ausnahme derjenigen 
Regierungsbaumeister/ im Werkstättendienste und ußeretatmäßige Regierungsbaumeister, 
**½5-1 beim Bau. mit Ausnahme derjenigen im Werk- 
Betriebsinspektor. stättendienste und beim Bau. 
Maschineninspektor. 
  
 
	        
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