Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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werden, solange nicht den Vorschriften des Anhanges O Genühge geleistet wird oder Aus- 
nahmen bewilligt worden sind. 
IV. 
Ausnahmen von den Vorschriften des Anhanges O darf die zuständige Polizei- 
behörde bewilligen, wenn es nach Lage der örtlichen Verhältnisse unbedenklich erscheint. 
Erforderlichenfalls ist eine genügende Feuersicherheit durch andere, dem gleichen Zwecke 
dienende Maßregeln anzustreben. 
(2) Soweit Vorschriften baupolizeilicher Natur sind, bleibt die Entschließung wegen 
einer Ausnahmebewilligung der Kreishauptmannschaft vorbehalten. Hält diese ein Gehör 
der Technischen Deputation für nötig, so ist gemäß § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 
1863 (G.= u. V.-Bl. S. 746) zu verfahren. 
V. 
Den zuständigen Polizeibehörden bleibt vorbehalten, für Kirchen und kirchliche Ver- 
sammlungsräume weitergehende Anforderungen zu stellen, soweit solche durch besondere 
örtliche Verhältnisse oder durch die besondere Art der Benutzung geboten erscheinen. 
Dresden, am 10. August 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
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à) Lage und Verbindung mit der Straße. 
8 U. Kirchen und Gebäude mit kirchlichen Versammlungsräumen sollen derart an- 
gelegt werden, daß bei einem in der Nachbarschaft ausbrechenden Brande sämtliche Aus- 
gangswege gefahrlos zu benutzen sind und die Ubertragung eines solchen Brandes auf das 
Gebäude ausgeschlossen erscheint. 
Benndorf. 
b) Einteilung und Anordnung des Gebaudes. 
8 2. 1. Die Fußböden kirchlicher Versammlungsräume sollen im Erdgeschosse oder 
im 1. Obergeschosse, möglichst nicht höher als 10 m über der Straße gelegen sein. 
2. Lagerräume für brennbare Stoffe sowie feuergefährliche Betriebe dürfen über, unter 
oder neben kirchlichen Versammlungsräumen nicht eingerichtet werden. Ausgenommen sind
	        
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