Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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4. Schächte von Oberlichtern und Luftabzügen sind aus unverbrennlichen Stoffen her— 
zustellen und über die Dachfläche zu führen. Unterhalb der äußeren Oberlichter sind Draht— 
netze anzubringen. 
5. Das Kirchendach ist vom Turme feuersicher abzuschließen, etwaige Verbindungs- 
türen sind feuer= und rauchsicher selbstschließend herzustellen. Auf Dachtürme bezieht sich 
diese Vorschrift nicht. 
8 6. 1. Flure und Treppen müssen feuerbeständig hergestellt werden. Auf feuer- 
sicherer Tragkonstruktion kann der Belag aus jedem hierfür geeigneten Stoffe gebildet werden. 
2. Freitragende, nur an einer Seite gestützte oder eingespannte Treppen aus Sandstein, 
Kalkstein oder Porphyr sind unzulässig. 
3. Die Treppen müssen bequeme Steigungen erhalten, keinesfalls darf der Auftritt 
der Stufen kleiner als 30 cm, die Steigung größer als 17 cm sein. 
4. Wendelstufen sind in Treppen, die dem allgemeinen Verkehre dienen, auszuschließen. 
Mäßig gebogene Treppenläufe sind zulässig, es müssen aber die Stufen an der schmalsten 
Stelle noch eine Auftrittsbreite von wenigstens 20 cm haben. 
5. Die Treppen sind auf beiden Seiten mit Geländern und Handleisten zu versehen, 
die über die Treppenabsätze fortlaufen müssen. Die lichte Weite zwischen den Handleisten 
hat der vorgeschriebenen Treppenbreite zu entsprechen. 
6. Dachböden und Türme sind mit leicht erreichbaren und sicheren Zugängen zu ver- 
sehen, ebenso ist dafür zu sorgen, daß der Dachraum auch von außen her zugängig ist. 
8 7. Die Türen sämtlicher Ausgänge müssen nach außen schlagen und durch einen 
einzigen Griff in der Höhe von etwa 1,2 m über dem Fußboden von innen leicht zu öffnen 
sein. Die geöffneten Flügel dürfen den vorgeschriebenen freien Durchgangsraum nicht ver- 
engen. In die Gänge aufschlagende Türen müssen durch selbsttätige Federn festgehalten 
sein. Feststehende Flügel mit Kantenriegeln sind auszuschließen. 
8. Die Gebäude, in denen sich kirchliche Versammlungsräume befinden, sind mit 
zweckmäßig angelegten, stets in gutem Zustande zu erhaltenden Blitzableitern zu versehen. 
4) Beleuchtung. 
§ 9. 1. Für die Hauptbeleuchtung ist, abgesehen von elektrischem und Gaslicht, nur 
die Verwendung von Pflanzenölen und Kerzen zulässig. Jedoch kann die Verwendung von 
Mineralölen, deren Entflammungspunkt bei einem Barometerstand von 760 mm bei 215 
des hundertteiligen Thermometers oder darüber liegt, nachgelassen werden, falls die Lampen 
sicher aufgestellt oder aufgehängt und da, wo nötig, mit Drahtgittern, Drahtkörben oder 
sonstigen geeigneten Vorrichtungen geschützt, auch alle Glasbehälter durch solche von Metall 
mit sicherem Schraubenverschluß ersetzt werden.
	        
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