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besondere müssen sie einen Abzug nach einem Schornstein erhalten, auf feuersicheren Unter—
lagen stehen und durch unbewegliche feste Rohre mit der Gasleitung verbunden werden.
Schlauch-Verbindungen sind nicht zulässig.
2. Die Rauchrohr-Leitungen von den Ofen nach den Schornsteinen müssen möglichst
kurz geführt sein. Keinesfalls dürfen Blechrohre ohne geeignete Umhüllung Verwendung
finden.
3. Die Heizöffnungen der Ofen sind gegen das Herausfallen von Brennstoffen zu
sichern. Der Fußboden ist in der Nähe der Einfeuerungs-Offnung in entsprechender Aus-
dehnung feuersicher zu bekleiden.
8 16. Für geeignete, möglichst auch von außen zu handhabende Lüftungs-Vor-
richtungen ist Sorge zu tragen.
) Feuerlöôsch-Einrichtungen.
8 17. 1. Zur Bekämpfung eines Brandes soll Wasser in ausreichendem Maße oder
ein bewährtes Löschmittel in genügendem Umfange zur Verfügung stehen.
2. Für Kirchen mit hohen Dächern und Türmen sind Steigrohrleitungen genügender
Weite mit mehrfachen Schlauchanschlüssen nach den Dachböden und den Turmgeschossen
einzubauen, die auf kürzestem Wege mit der Wasserzuführung verbunden werden können.
« g) Sonstige Sicherungsvorschriften.
8 18. 1. Bei feststehenden Sitzreihen darf die Breite der Sitze nicht unter 50 ew,
die Entfernung der Reihen voneinander nicht unter 80 em betragen.
2. Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe zwischen Gängen darf in der Regel
nicht mehr als 14 betragen.
3. Die Breite der Gänge neben und zwischen den Sitzreihen muß für je 120 auf
sie angewiesene Personen 1 m und darf nicht unter 90 em betragen.
4. Vorübergehend reihenweis gestellte Bänke und Stühle sind unter Einhaltung der
vorstehend vorgeschriebenen Gangbreiten sowie eines Abstandes von mindestens 90 cm
zwischen den einzelnen Reihen derart miteinander zu verbinden, daß sie nicht verschoben
und nicht umgeworfen werden können. Die auf dem Altarplatz etwa ausgestellten Bänke
und Stühle brauchen nicht miteinander verbunden zu werden.
5. Für Stehplätze sind höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche zu rechnen.
8 19. 1. Treppen, Treppenabsätze, Vorräume, Flure, Korridore, Haupt-, Seiten-
und Zwischengänge müssen von allen Verkehrshindernissen freigehalten werden.
1909. 73