— 529 —
Profile sind auf ein und dieselbe, an einen unverrückbaren Festpunkt anzuschließende
Horizontallinie zu beziehen. Es bedarf ferner der Angabe über die Höhe des gewöhnlichen,
des niedrigsten und des höchsten Wasserstandes und der Wassermengen, die der Wasserlauf
in der Regel führt, sowie der Angabe der Stauwerke, die sich zunächst oberhalb und unter—
halb der geplanten Anlage befinden. Im Lageplane (Absatz 1) sind auch die Grundstücke,
die an den Wasserlauf stoßen, soweit der Rückstau reicht, mit den Flur= und Grundbuchs-
nummern und den Namen der Eigentümer zu bezeichnen.
(3) Finden sich Mängel oder Lücken in den Unterlagen, so ist deren Ergänzung zu
veranlassen. Darauf ergeht die im § 33 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebene Bekannt-
machung.
(4) Von den Unterlagen verbleiben zwei Stücke bei der Verwaltungsbehörde, während
das dritte zugleich mit dem Bescheide, im Falle der Erlaubniserteilung mit entsprechender
Bemerkung versehen, dem Antragsteller wieder zuzufertigen ist.
89. (#) Als Parteien sind der Antragsteller und diejenigen Personen zu betrachten,
die Einwendungen erhoben haben.
(2) Mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung findet statt, wenn der Antrag-
steller darauf anträgt oder wenn Einwendungen vorliegen. Zu der Verhandlung werden
die Parteien unter der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens dennoch
in der Sache werde verfahren werden.
(3) Uber die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden
sowie den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung enthalten muß und
von dem Vorsitzenden mitzuvollziehen ist.
(4) Die Offentlichkeit kann unter entsprechender Anwendung der §§ 173 bis 176 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 10. Wo gleichzeitig ein Verfahren nach den §§ 17 flg. der Gewerbeordnung ein-
zutreten hat, ist, soweit tunlich, das Verfahren nach §§ 33 flg. des Gesetzes, insbesondere
in Ansehung der öffentlichen Bekanntmachung, mit demjenigen nach der Gewerbeordnung
zu verbinden.
8 11. Bei den Ermahnungen, die der Beschränkung oder Aufhebung einer Erlaubnis
zur Einführung schädlicher Stoffe vorauszugehen haben, sind dem Berechtigten angemessene
Fristen zur Abstellung der Ordnungswidrigkeiten zu gewähren. Auch ist, soweit möglich,
auf die künftige Erhaltung des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.
III. Stauanlagen.
8 12. (1) Bei der Feststellung und Anbringung sowie der Anderung, Wiederher-
stellung und Ausbesserung von Stauzeichen wird die Straßen= und Wasserbauinspektion
zugezogen. sb
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Zu 837.
Zu § 43.