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S. 602, 606) unter Aufsummierung der in den Verzeichnissen festgestellten Steuerbeträge
und mit Beglaubigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge abzuschließen.
(2) Die Abschlußsummen (Sollbeträge) sind alljährlich dem zuständigen Hauptzollamte
(8 26 Absatz 1, 8 27) von denjenigen Gemeindebehörden, denen die Anlegung der Ein—
kommensteuerkataster nicht übertragen ist,
spätestens bis zum 10. Januar,
von den übrigen Gemeindebehörden
spätestens bis zum 10. Februar
des der Aufstellung der Miet- und Pachtverzeichnisse nachfolgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
Wenn eine Gemeinde in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt ist, genügt die Anzeige des
Gesamtergebnisses sämtlicher Miet- und Pachtverzeichnisse in einer Summe. Ist in einer
Gemeinde Miet- oder Pachtvertragsstempel nicht zu erheben, so ist eine Fehlanzeige ein—
zureichen.
(3) Die Vorschriften in § 53 der Verordnung vom 25. Juli 1900 (G. u. V.-Bl.
S. 60 flg.) sind entsprechend anzuwenden. An Stelle der Bezirkssteuereinnahmen treten
die Hauptzollämter.
812. (1) Stempelpflichtige Miet= und Pachtverträge, die den Steuerbehörden nach
Abschluß der Miet= und Pachtverzeichnisse bekannt werden, sind unter weiter fortlaufender
Numerierung anhangsweise nachzutragen. Die Anhangsverzeichnisse sind vor Auf-
stellung der Ortsrechnungen (§ 26) besonders aufzusummieren.
(2) Stempelpflichtige Miet= und Pachtverträge, die den Steuerbehörden nach Abschluß
der Anhangsverzeichnisse bekannt werden, sind in Nachtragsverzeichnisse aufzunehmen.
Diese sind nach dem Muster der Miet= und Pachtverzeichnisse anzulegen. Die Einträge sind
besonders zu numerieren und aufzurechnen.
Zahlungstermin.
813. Der Miet= und Pachtvertragsstempel für die stempelpflichtigen Verträge, die
am 12. Oktober eines Jahres in Geltung gewesen sind, ist am 30. April des nächstfolgenden
Jahres an die Steuerbehörde (Ortssteuereinnahme) zu bezahlen, die die Zahlungsaufforderung
erlassen hat.
Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
814. (1) Jeder zur Bezahlung der Stempelsteuer verpflichtete Mieter und Pächter
ist vom Ergebnisse der Stempelfeststellung (§ 3 Absatz 2) auf Grund des Miet= und Pacht-
verzeichnisses durch die Steuerbehörde vor dem Zahlungstermine (§ 13) mittels einer ver-
schlossenen Zuschrift zu benachrichtigen.