Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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S. 602, 606) unter Aufsummierung der in den Verzeichnissen festgestellten Steuerbeträge 
und mit Beglaubigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge abzuschließen. 
(2) Die Abschlußsummen (Sollbeträge) sind alljährlich dem zuständigen Hauptzollamte 
(8 26 Absatz 1, 8 27) von denjenigen Gemeindebehörden, denen die Anlegung der Ein— 
kommensteuerkataster nicht übertragen ist, 
spätestens bis zum 10. Januar, 
von den übrigen Gemeindebehörden 
spätestens bis zum 10. Februar 
des der Aufstellung der Miet- und Pachtverzeichnisse nachfolgenden Kalenderjahres anzuzeigen. 
Wenn eine Gemeinde in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt ist, genügt die Anzeige des 
Gesamtergebnisses sämtlicher Miet- und Pachtverzeichnisse in einer Summe. Ist in einer 
Gemeinde Miet- oder Pachtvertragsstempel nicht zu erheben, so ist eine Fehlanzeige ein— 
zureichen. 
(3) Die Vorschriften in § 53 der Verordnung vom 25. Juli 1900 (G. u. V.-Bl. 
S. 60 flg.) sind entsprechend anzuwenden. An Stelle der Bezirkssteuereinnahmen treten 
die Hauptzollämter. 
812. (1) Stempelpflichtige Miet= und Pachtverträge, die den Steuerbehörden nach 
Abschluß der Miet= und Pachtverzeichnisse bekannt werden, sind unter weiter fortlaufender 
Numerierung anhangsweise nachzutragen. Die Anhangsverzeichnisse sind vor Auf- 
stellung der Ortsrechnungen (§ 26) besonders aufzusummieren. 
(2) Stempelpflichtige Miet= und Pachtverträge, die den Steuerbehörden nach Abschluß 
der Anhangsverzeichnisse bekannt werden, sind in Nachtragsverzeichnisse aufzunehmen. 
Diese sind nach dem Muster der Miet= und Pachtverzeichnisse anzulegen. Die Einträge sind 
besonders zu numerieren und aufzurechnen. 
Zahlungstermin. 
813. Der Miet= und Pachtvertragsstempel für die stempelpflichtigen Verträge, die 
am 12. Oktober eines Jahres in Geltung gewesen sind, ist am 30. April des nächstfolgenden 
Jahres an die Steuerbehörde (Ortssteuereinnahme) zu bezahlen, die die Zahlungsaufforderung 
erlassen hat. 
Benachrichtigung der Steuerpflichtigen. 
814. (1) Jeder zur Bezahlung der Stempelsteuer verpflichtete Mieter und Pächter 
ist vom Ergebnisse der Stempelfeststellung (§ 3 Absatz 2) auf Grund des Miet= und Pacht- 
verzeichnisses durch die Steuerbehörde vor dem Zahlungstermine (§ 13) mittels einer ver- 
schlossenen Zuschrift zu benachrichtigen.
	        
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