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D.
Grundsätze über die Besoldungen der nach dem Dienstalter
aufrückenden Beamten.
I. Bestimmungen, nach denen das Aufrücken erfolgt,
soweit nicht durch Gesetz“) etwas anderes bestimmt ist.
1.
Die Aufrückung im Gehalte ist von der Bewilligung der Anstellungsbehörde abhängig.
Kein Beamter hat einen rechtlichen Anspruch auf einen höheren Gehalt. Die Aufrückung kann
insbesondere versagt werden, wenn die Leistungen des Beamten ungenügend oder Ausstellungen
gegen dessen Führung zu erheben sind.
2.
Ein Beamter rückt im Gehalte nicht auf,
a) solange er unter Einziehung seines Gehaltes beurlaubt ist,
b) solange er sich in Wartegeld befindet,
C) solange er von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte enthoben (suspendiert) ist.
In den Fällen unter #½ kann die Anstellungsbehörde nach der Wiederaufnahme des
Dienstes die Urlaubszeit bei der Berechnung der Aufrückungsfristen berücksichtigen.
Wenn in den Fällen unter b der Beamte aus dem Wartegeldstande in den Dienst wieder
eintritt, oder wenn in den Fällen unter c der suspendierte Beamte später freigesprochen oder
das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wird, so ist die Wartegeldzeit oder die Zeit der
Suspension bei der Berechnung der Aufrückungsfristen mitzuzählen. Im Falle der Suspension
kann die beanstandete Aufrückung von dem Zeitpunkte ab nachverfügt werden, in dem der
Beamte aufgerückt sein würde, wenn er nicht suspendiert gewesen wäre.
3.
Ist ein Beamter gestorben, in den Ruhestand übergetreten, in Wartegeld versetzt, unter
Einziehung seines Gehaltes beurlaubt oder suspendiert worden, ehe eine vorher zulässige Auf—
*) Gesetz, die Besoldung der Richter betreffend, vom 29 Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 267); Gesetz
über die Besoldung der Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungsgerichte vom 10. Juli 1908
(G.= u. V.-Bl. S. 277); Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend, vom 30. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl.
S. 277) § 4 Absatz 6 und 7, Absatz 6 in der Fassung des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom
30. Juni 1904, die Oberrechnungskammer betreffend, vom 6. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 281).
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