Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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D. 
Grundsätze über die Besoldungen der nach dem Dienstalter 
aufrückenden Beamten. 
I. Bestimmungen, nach denen das Aufrücken erfolgt, 
soweit nicht durch Gesetz“) etwas anderes bestimmt ist. 
1. 
Die Aufrückung im Gehalte ist von der Bewilligung der Anstellungsbehörde abhängig. 
Kein Beamter hat einen rechtlichen Anspruch auf einen höheren Gehalt. Die Aufrückung kann 
insbesondere versagt werden, wenn die Leistungen des Beamten ungenügend oder Ausstellungen 
gegen dessen Führung zu erheben sind. 
2. 
Ein Beamter rückt im Gehalte nicht auf, 
a) solange er unter Einziehung seines Gehaltes beurlaubt ist, 
b) solange er sich in Wartegeld befindet, 
C) solange er von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte enthoben (suspendiert) ist. 
In den Fällen unter #½ kann die Anstellungsbehörde nach der Wiederaufnahme des 
Dienstes die Urlaubszeit bei der Berechnung der Aufrückungsfristen berücksichtigen. 
Wenn in den Fällen unter b der Beamte aus dem Wartegeldstande in den Dienst wieder 
eintritt, oder wenn in den Fällen unter c der suspendierte Beamte später freigesprochen oder 
das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wird, so ist die Wartegeldzeit oder die Zeit der 
Suspension bei der Berechnung der Aufrückungsfristen mitzuzählen. Im Falle der Suspension 
kann die beanstandete Aufrückung von dem Zeitpunkte ab nachverfügt werden, in dem der 
Beamte aufgerückt sein würde, wenn er nicht suspendiert gewesen wäre. 
3. 
Ist ein Beamter gestorben, in den Ruhestand übergetreten, in Wartegeld versetzt, unter 
Einziehung seines Gehaltes beurlaubt oder suspendiert worden, ehe eine vorher zulässige Auf— 
  
*) Gesetz, die Besoldung der Richter betreffend, vom 29 Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 267); Gesetz 
über die Besoldung der Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungsgerichte vom 10. Juli 1908 
(G.= u. V.-Bl. S. 277); Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend, vom 30. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. 
S. 277) § 4 Absatz 6 und 7, Absatz 6 in der Fassung des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 
30. Juni 1904, die Oberrechnungskammer betreffend, vom 6. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 281). 
86“
	        
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