Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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rückung verfügt worden ist, so kann diese Verfügung nachgeholt werden. Geschieht dies, so 
ist nicht nur der Gehaltsunterschied nachzuzahlen, sondern es sind auch die etwa bereits aus- 
geworfenen Pensionen oder Wartegelder nachträglich entsprechend zu erhöhen. 
4. 
Für die Bemessung des Dienstalters entscheidet der Tag, an dem der Beamte in den 
etatmäßigen Mindestgehalt der Stelle eingetreten ist. 
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheines, die in dem Dienstzweige, in 
dem sie angestellt werden, zunächst auf Probe oder zur Probedienstleistung oder zu ihrer 
Information beschäftigt gewesen sind, ist die Zeit dieser Beschäftigung bei der ersten Anstellung 
auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Bestimmungen über die Anrechnung von Militär— 
dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bleiben vorbehalten. 
Im übrigen kann ausnahmsweise angeordnet werden, daß für die Festsetzung des 
Besoldungsdienstalters in der Stelle die unmittelbar vor der Ubertragung der Stelle in probe- 
weiser oder diätarischer Beschäftigung bei einer Staatsbehörde verbrachte Zeit berücksichtigt 
wird. Wird ein Arbeiter als Beamter angestellt und hat er als Arbeiter einen höheren Lohn 
bezogen, als das Mindesteinkommen der Stelle beträgt, so kann das zuständige Ministerium 
ihm ausnahmsweise einen Teil der Arbeiterzeit auf das Dienstalter anrechnen und ihm dem- 
gemäß auch sofort einen höheren als den Mindestgehalt bewilligen. Andere Ausnahmen sind 
nur in ganz besonderen Fällen (vwie beispielsweise bei Berufungen in den Staatsdienst) 
zulässig und im Staatshaushalts-Etat ausdrücklich zu begründen. 
— 
D. 
Die Aufrückungen erfolgen zu Beginn des Kalendervierteljahres. Fällt der für die Auf— 
rückung maßgebende Tag nicht auf den Anfang eines solchen, so beginnt der Lauf der Auf— 
rückungsfrist vom ersten Tage des nächsten Kalendervierteljahres ab. 
Wird ein in den Ruhestand übergetretener Beamter wieder im Staatsdienste angestellt, so 
findet in der Regel eine Anrechnung früherer Dienstzeit nicht statt. 
Unter den Mindestgehalt kann herabgegangen werden, wenn unter besonderen Umständen ein 
niedrigerer Anfangsgehalt als angemessen erachtet wird. Ist einem Beamten nicht sofort der 
etatmäßige Mindestgehalt der Stelle gewährt worden, so ist regelmäßig die Zeit bis zu dessen 
Erreichung bei der Berechnung des Dienstalters außer Betracht zu lassen. Dasselbe gilt von 
der Zeit, für die dem Beamten die Aufrückung versagt worden ist (vergl. oben Ziffer 1). 
6. 
Wird ein Beamter in eine mit den gleichen Gehaltssätzen ausgestattete andere Beamten- 
klasse versetzt, so tritt er in die seinem bisherigen Gehalte entsprechende Gehaltsstufe der 
neuen Klasse und, falls in dieser der Gehaltssatz, den er zuletzt bezogen hat, fehlt,
	        
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