Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

E. 
Grundsätze über die Besoldungen der nicht nach dem Dienstalter 
aufrückenden Beamten. 
1. 
Die nicht nach dem Dienstalter aufrückenden Beamten werden, soweit sie nicht mit festen 
Gehältern ausgestattet sind, nach Mindest-, Höchst- und Durchschnittsgehältern oder nur nach 
Durchschnittsgehältern oder nur nach Höchstgehältern in den Etat eingestellt. Bei der Ein— 
stellung nach dem Mindest-, Höchst= und Durchschnittsgehalte hat der Durchschnittsgehalt genau 
in der Mitte zwischen dem Mindest= und dem Hoöchstgehalte zu liegen. 
Andert sich die Stellenzahl einer Beamtenklasse, für die ein Durchschnittsgehalt im Etat 
ausgeworfen ist, so ist der Berechnung des Mehr= oder Minderbedarfs der Durchschnittsgehalt 
zugrunde zu legen; ist nur der Höchstgehalt in den Etat eingestellt, so ist der wirklich ein- 
tretende Mehr= oder Minderbedarf in Zugang oder in Abgang zu bringen. 
2. 
Nach Mindest-, Höchst= und Durchschnittsgehältern können auch Einzelbeamte und Be- 
amtenklassen, denen nur zwei Beamte angehören, in den Etat eingestellt werden. 
3. 
Die Höchstgehälter und die festen Gehälter dürfen bei der Gehaltsbemessung nicht über— 
schritten werden. Unter die Mindestgehälter und die festen Gehälter kann herabgegangen 
werden, wenn unter besonderen Umständen ein niedrigerer Anfangsgehalt als angemessen 
erachtet wird. 
4. 
Die nach dem Mindest-, Höchst- und Durchschnittsbetrage bestimmten Gehälter einer 
Beamtenklasse werden von der Verwaltung auf einzelne Gehaltsklassen verteilt. Hierbei ist 
der festgesetzte Durchschnitt dergestalt einzuhalten, daß der Gesamtbetrag der gewährten Gehälter 
die Summe nicht überschreitet, die sich aus der Vervielfältigung des Durchschnittsbetrages mit 
der Zahl der für die Klasse im Etat vorgesehenen Beamten ergibt (vergl. aber Ziffer 6). 
Die von der Verwaltung zu bestimmenden Gehaltsklassen können mit einem über dem 
Mindestsatze liegenden Gehaltssatze beginnen und mit einem unter dem Höchstsatze liegenden 
Gehaltssatze endigen. 
1909. 87
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.