E.
Grundsätze über die Besoldungen der nicht nach dem Dienstalter
aufrückenden Beamten.
1.
Die nicht nach dem Dienstalter aufrückenden Beamten werden, soweit sie nicht mit festen
Gehältern ausgestattet sind, nach Mindest-, Höchst- und Durchschnittsgehältern oder nur nach
Durchschnittsgehältern oder nur nach Höchstgehältern in den Etat eingestellt. Bei der Ein—
stellung nach dem Mindest-, Höchst= und Durchschnittsgehalte hat der Durchschnittsgehalt genau
in der Mitte zwischen dem Mindest= und dem Hoöchstgehalte zu liegen.
Andert sich die Stellenzahl einer Beamtenklasse, für die ein Durchschnittsgehalt im Etat
ausgeworfen ist, so ist der Berechnung des Mehr= oder Minderbedarfs der Durchschnittsgehalt
zugrunde zu legen; ist nur der Höchstgehalt in den Etat eingestellt, so ist der wirklich ein-
tretende Mehr= oder Minderbedarf in Zugang oder in Abgang zu bringen.
2.
Nach Mindest-, Höchst= und Durchschnittsgehältern können auch Einzelbeamte und Be-
amtenklassen, denen nur zwei Beamte angehören, in den Etat eingestellt werden.
3.
Die Höchstgehälter und die festen Gehälter dürfen bei der Gehaltsbemessung nicht über—
schritten werden. Unter die Mindestgehälter und die festen Gehälter kann herabgegangen
werden, wenn unter besonderen Umständen ein niedrigerer Anfangsgehalt als angemessen
erachtet wird.
4.
Die nach dem Mindest-, Höchst- und Durchschnittsbetrage bestimmten Gehälter einer
Beamtenklasse werden von der Verwaltung auf einzelne Gehaltsklassen verteilt. Hierbei ist
der festgesetzte Durchschnitt dergestalt einzuhalten, daß der Gesamtbetrag der gewährten Gehälter
die Summe nicht überschreitet, die sich aus der Vervielfältigung des Durchschnittsbetrages mit
der Zahl der für die Klasse im Etat vorgesehenen Beamten ergibt (vergl. aber Ziffer 6).
Die von der Verwaltung zu bestimmenden Gehaltsklassen können mit einem über dem
Mindestsatze liegenden Gehaltssatze beginnen und mit einem unter dem Höchstsatze liegenden
Gehaltssatze endigen.
1909. 87