Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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5. 
Sind die Gehälter nur nach dem Durchschnitts- oder nur nach dem Höchstbetrage fest— 
gesetzt, so ist die Verwaltung in der Wahl des Gehaltes nach unten hin nicht beschränkt und 
nur an die Einhaltung des Durchschnitts- oder Höchstgehaltes sowie der in den Etat ein— 
gestellten Gesamtsumme gebunden. 
6. 
Sind Einzelbeamte oder Klassen von nicht mehr als zwei Beamten nach dem Mindest-, 
Höchst= und Durchschnittsgehalte eingestellt, so ist die Verwaltung bei der Gehaltsbemessung 
für diese Beamten an die Einhaltung des Durchschnitts nicht gebunden. In die Jahresbetrags- 
spalte des Etats ist ohne besondere Begründung der Gehaltsbetrag einzurücken, der für die 
beteiligten Beamten auf die Finanzperiode, für welche die Etataufstellung erfolgt, in Aussicht 
genommen ist. Dieser Gehaltsbetrag darf innerhalb der Periode nicht überschritten werden. 
Abweichungen hiervon sind nur unter ganz besonderen, im Rechenschaftsberichte näher darzu- 
legenden Umständen statthaft. 
7. 
Persönliche Zulagen dürfen nur in Fällen bewilligt werden, in denen sie unvermeidlich 
sind. Als Fälle, in denen persönliche Zulagen unvermeidlich sind, sollen nur anerkannt werden: 
a) Verpflichtungen der Staatsverwaltung aus besonderen Dienstverträgen, wenn Beamte 
von auswärts berufen werden oder Rufe nach auswärts ablehnen, und 
b) Ersatz für weggefallene Dienstbezüge. 
Erhalten einzelne Beamte als Ersatz für frühere Dienstbezüge künftig wegfallende Beträge, 
so sind diese auf die zu gewährenden Gehaltszulagen anzurechnen. Dies gilt insbesondere auch 
für diejenigen Fälle, in denen bei der Pensionierung anzurechnende persönliche Zulagen zum 
Ersatze weggefallener Nebenbezüge gewährt werden. 
8. 
Als Zeitpunkt für die erste Besetzung in Zugang kommender Stellen ist der 1. Juni 
des ersten Jahres der Finanzperiode anzunehmen, sofern nicht ein späterer Termin dafür in 
Betracht kommt. Die Wahl eines früheren Zeitpunktes ist nur unter außergewöhnlichen Um— 
ständen statthaft und im Etat besonders zu begründen. 
Sollen die in Zugang kommenden Stellen nicht schon bei Beginn der Finanzperiode 
besetzt werden, so ist der Geldbedarf für sie nicht für beide Jahre der Finanzperiode voll, 
sondern nur für die voraussichtliche Zeit der Besetzung innerhalb der Finanzperiode anzufordern. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Gehaltssätze unter Abänderung der Be- 
soldungsordnung abweichend vom Voretat eingestellt werden. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden
	        
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