Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 3. Die Umfrage ist am 1. Dezember zu beginnen und tunlichst auch zu beenden. 
Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 1. Dezember zu beziehen. Fällt der 
1. Dezember auf einen Sonntag, so tritt an dessen Stelle der darauffolgende Werktag. 
8 4. Die Ortslisten-Vordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, in 
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den Amts- 
hauptmannschaften) bis spätestens den 22. November durch das Statistische Landesamt 
übersendet werden. 
8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an 
die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
§ 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, 
daß die Einträge in den Erhebungs-Vordruck vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklich- 
keit entsprechend bewirkt werden. 
8 7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören, 
so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, sondern für 
jeden Besitzer getrennt anzugeben. 
8 8. Wem die Zeilen in einem Erhebungs-Vordrucke für die Einträge einer Ge- 
meinde oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, 
dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der 
Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu benummern 
(Liste Nr. 1, 2 usw.). Die Gemeindebehörden haben zur Gewinnung der für die Bullen- 
körung und Bullenhaltung erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung 
der Zuchtbullen betreffend, vom 30. April 1906; G.= u. V.-Bl. S 103) Abschriften von 
den Ortslisten anzufertigen und erhalten zu diesem Zwecke die doppelte Anzahl der für die 
Aufnahme erforderlichen Ortslisten-Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugesandt. 
§ 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, einschließlich der von 
der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu 
veranlassen. 
8 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere 
Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens 
zu vollziehen. 
8 11. Innerhalb 10 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar seitens 
der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugehen, an dieses un- 
mittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände aber an die Amts-
	        
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