Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 
v. H. — 
noch 5. Schuldverschreibungen für sächsische zur Ausgabe von 6 " 
24 Pfandbriefen auf den Inhaber ermächtigte Kreditinstitute 
und Korporationen über die Aufnahme hypothekarischer 
Darlehen auf innerhalb Sachsens gelegene Grundstücke, 
dafern auf Grund dieser Schuldverschreibungen reichs- i 
stempelpflichtige Pfandbriefe auf den Inhaber demnächst 
ausgereicht werden; 6 
6. Schuldverschreibungen über die Aufnahme hypothekarischer 
Darlehen gemeinnütziger Unternehmungen, für welche von 
den letzteren dem Reichsstempel unterliegende Inhaber- 6 
papiere ausgegeben werden, soweit diese Befreiung auf 
Grund besonderer Entschließung des Finanzministeriums 
bewilligt wird. 
25 Stiftungen, rechtsfähige, 
I. sofern sie im Deutschen Reiche oder seinen Schutz- 
gebieten ihren Sitz haben und ausschließlich kirchliche, 
mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen — w 
II. sonstige 3 — 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegt die das Stiftungsgeschäft ent- 
haltende Urkunde. Für die Erfüllung der Stempelpflicht hat 
die für die Genehmigung der Stiftung zuständige Behörde als- - 
bald nach der Genehmigung Sorge zu tragen. 
2. Die Entscheidung darüber, ob Zwecke der unter I be- 
zeichneten Art vorliegen, trifft bei Stiftungen, die ihren Sitz 
in Sachsen haben, das Finanzministerium im Einvernehmen 
mit dem Ministerium, das die Aufsicht über die Stiftung führt. 
Hat die Stiftung ihren Sitz außerhalb Sachsens, so wird diese 
Entscheidung vom Finanzministerium im Einvernehmen mit 
dem Ministerium getroffen, das die Aufsicht über die Stiftung 
führen würde, wenn sie ihren Sitz in Sachsen hätte. 
Die Entscheidung ist endgültig. 
3. Die Abgabe wird insoweit nicht erhoben, als das der 
Stiftung gewidmete Vermögen in außerhalb Sachsens gelegenen 
Grundstücken und ihnen gleichgestellten Rechten besteht. 
4. Erfährt das der Stiftung bei ihrer Errichtung gewid— 
mete Vermögen auf Grund des Stiftungsgeschäfts in der Folge— 
zeit eine Vergrößerung, so ist der hierauf entfallende Teil der 
Abgabe erst nach Eintritt der Vergrößerung zu entrichten. 
Tritt die Vergrößerung allmählich ein, so ist der auf den 
Zuwachs entfallende Teil der Abgabe in Teilzahlungen zu ent— 
richten, deren Beträge und Fälligkeitstermine das Finanz- 
ministerium unter Berücksichtigung des fortschreitenden An- 
wachsens des Vermögens nach seinem Ermessen bestimmt. 
des Werts des der Stiftung gewidmeten 
Vermögens ohne Abzug der Lasten. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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