Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 649 — 
beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt 
im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. (§ 136 Absatz 2 der Gewerbeordnung.) 
V. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen Arbeitern eine 
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. (8 136 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung.) 
VI. An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten 
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. (§ 136 Absatz 4 der Ge- 
werbeordnung.) 
VII. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von acht Uhr abends bis sechs Uhr 
morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr nach- 
mittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von zehn Stunden täglich, an 
den Vorabenden der Sonn= und Festtage von acht Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Mittagspause gewährt werden. 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene 
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. 
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine 
halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine 
halbe Stunde beträgt. 
Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen 
nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer 
Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. (§ 137 Absatz 1 bis 6 der Ge- 
werbeordnung.) 
VIII. Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an 
welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, 
Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen 
oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. 
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in dem Be- 
triebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese Ubertragung oder Überweisung nur in dem 
Umfange zulässig, in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in 
dem Betriebe während des Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen 
können, und für Sonn= und Festtage überhaupt nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.