Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Die Gewerbeinspektion hat ihr Gutachten mit tunlichster Beschleunigung zu erstatten. 
Erweisen sich die Beilagen des Gesuchs als unvollständig, so hat die Gewerbeinspektion 
sie durch den Unternehmer oder den Ausführenden der Anlage auf dem kürzesten Wege 
ergänzen zu lassen. 
Die Gewerbeinspektion hat zu prüfen, ob die geplante Anlage den allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 und deren Anlagen zu 8 2 Absatz 1 
sowie den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung entspricht, und auf etwaige Mängel und 
notwendige Anderungen hinzuweisen. Dem Gutachten sind die auf grund der S8§ 120aflg. 
der Gewerbeordnung vorzuschlagenden Anordnungen zum Schutze der Arbeiter gegen 
Gefahren für Leben und Gesundheit beizufügen. 
Kann die Genehmigung ausgesprochen werden, so stellt die Polizeibehörde, sofern nicht 
anderweit erforderliche Erörterungen eine Verzögerung rechtfertigen, dem Ansuchenden 
spätestens binnen drei Tagen die Genehmigungs-Urkunde (Anlage VI oder 6 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen) zu, mit der ein von der Gewerbeinspektion unterzeichnetes Stück 
der doppelt eingereichten Beilagen zu verbinden ist. Bei bedingter Genehmigung fügt sie 
die zu stellenden Bedingungen bei. 
Das zweite Stück der Beilagen verbleibt bei den Akten der Polizeibehörde. 
B. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
8 . Auf neue oder wesentlich veränderte, bereits betriebsfähig befundene bewegliche 
Dampfkessel (Lokomobilen), die nicht dauernd an einem Betriebsorte aufgestellt 
werden, sind die in den §§ 5, 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 
Doch brauchen bei dem Gesuch um Genehmigung zur Anlegung eines solchen Kessels die 
im 8§ 5 unter Ziffer 1 und 2 angeführten Unterlagen nicht beigefügt zu werden. 
Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von übereinstimmender 
Bauart, Größe und Ausrüstung, die in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahres her- 
gestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und durch eine Urkunde erteilt werden. 
Für jeden auf grund dieser Genehmigungs-Urkunde hergestellten beweglichen Dampfkessel 
ist eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Genehmigungs- 
Urkunde und ihrer Beilagen anzufertigen. Sie gilt als Genehmigungs-Urkunde für den 
Dampfkessel, dessen Fabriknummer sie trägt. 
Die Beilagen können durch den technischen Beamten beglaubigt werden, der die im 
§ 12 Absatz 2 und 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vorgesehene Untersuchung 
vornimmt. 
§9. Bewegliche Dampftkessel, die an demselben Betriebsorte länger als ein Jahr oder 
dauernd aufgestellt und benutzt werden sollen, sind als feststehende Dampfkessel zu behandeln.
	        
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