Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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C. Lokomotiv-Dampfkessel. " 
8 10. Für Lokomotiv-Dampfkessel, die den Bestimmungen der Eisenbahn- 
Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (R.-G.-Bl. S. 387) nicht unterliegen 
und die auf Gruben oder Werkbahnen oder bei Bauten benutzt werden, gelten die für beweg- 
liche Kessel getroffenen Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung. 
Die Dampfkrane und Dampfbagger mit Eigenbewegung gelten als Loko- 
motiven im Sinne des vorstehenden Absatzes. 
Für Straßenlokomotiven und Dampfwalzen, die nebenbei oder ausschließlich 
zur Fortbringung von Lasten auf öffentlichen Straßen und Wegen oder zum Einwalzen 
von Straßenbaumaterial dienen sollen, gelten neben den für bewegliche Dampfkessel erlassenen 
Bestimmungen die der Verordnung vom 5. September 1890, betreffend den Verkehr von 
Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen (G.= u. V.Bl. S. 146), vom 8. Dezember 1905 
(G.= u. V.-Bl. S. 245) und vom 18. Mai 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 133) und für 
Kraftfahrzeuge einschließlich der Dampffeuerspritzen die für Kraftfahrzeuge 
erlassenen besonderen polizeilichen Bestimmungen. 
Die Kessel der feuerlosen (Heißwasser-) Lokomotiven sind als Druckgefäße zu 
behandeln. 
D. Schiffsdampfkessel. 
8 11. Auf die Anlegung neuer oder die wesentliche Veränderung bereits betriebsfähig 
befundener Schiffs-Dampfkessel sind die in den §§ 5, 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen 
sinngemäß anzuwenden. Doch brauchen dem Genehmigungs-Gesuche die im § 5 unter 
Ziffer 1 und 2 angeführten Unterlagen nicht beigefügt zu werden. Dagegen hat sich die unter 
Ziffer 3 erforderte Zeichnung auch auf den Schiffsteil zu erstrecken, an dem der Kessel 
eingebaut oder aufgestellt werden soll. 
8 12. Bei Schiffsdampfkesseln in Elbfahrzeugen, die den Bestimmungen der 
Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 9. Januar 1894 (G.= u. 
V.-Bl. S. 24) unterliegen, ist für die Genehmigung das Elbstromamt zu Dresden zu- 
ständig, sofern nach der Erklärung des Unternehmers der Heimatshafen des Schiffes sich in 
Sachsen befinden soll. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der Wohnsitz des Schiffs- 
eigners oder in Ermangelung eines solchen der des Unternehmers maßgebend. Das ge- 
nannte Elbstromamt hat alle solche Schiffsdampfkessel betreffenden Gesuche, die eine Begut- 
achtung nötig machen, der Gewerbeinspektion Dresden I zuzustellen. 
Bei Kesseln in Schiffen, die den Vorschriften der Verordnung vom 9. Januar 1894 
nicht unterliegen, bewendet es bei den für bewegliche Dampfkessel getroffenen Bestimmungen 
der gegenwärtigen Verordnung.
	        
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