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C. Lokomotiv-Dampfkessel. "
8 10. Für Lokomotiv-Dampfkessel, die den Bestimmungen der Eisenbahn-
Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (R.-G.-Bl. S. 387) nicht unterliegen
und die auf Gruben oder Werkbahnen oder bei Bauten benutzt werden, gelten die für beweg-
liche Kessel getroffenen Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung.
Die Dampfkrane und Dampfbagger mit Eigenbewegung gelten als Loko-
motiven im Sinne des vorstehenden Absatzes.
Für Straßenlokomotiven und Dampfwalzen, die nebenbei oder ausschließlich
zur Fortbringung von Lasten auf öffentlichen Straßen und Wegen oder zum Einwalzen
von Straßenbaumaterial dienen sollen, gelten neben den für bewegliche Dampfkessel erlassenen
Bestimmungen die der Verordnung vom 5. September 1890, betreffend den Verkehr von
Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen (G.= u. V.Bl. S. 146), vom 8. Dezember 1905
(G.= u. V.-Bl. S. 245) und vom 18. Mai 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 133) und für
Kraftfahrzeuge einschließlich der Dampffeuerspritzen die für Kraftfahrzeuge
erlassenen besonderen polizeilichen Bestimmungen.
Die Kessel der feuerlosen (Heißwasser-) Lokomotiven sind als Druckgefäße zu
behandeln.
D. Schiffsdampfkessel.
8 11. Auf die Anlegung neuer oder die wesentliche Veränderung bereits betriebsfähig
befundener Schiffs-Dampfkessel sind die in den §§ 5, 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden. Doch brauchen dem Genehmigungs-Gesuche die im § 5 unter
Ziffer 1 und 2 angeführten Unterlagen nicht beigefügt zu werden. Dagegen hat sich die unter
Ziffer 3 erforderte Zeichnung auch auf den Schiffsteil zu erstrecken, an dem der Kessel
eingebaut oder aufgestellt werden soll.
8 12. Bei Schiffsdampfkesseln in Elbfahrzeugen, die den Bestimmungen der
Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 9. Januar 1894 (G.= u.
V.-Bl. S. 24) unterliegen, ist für die Genehmigung das Elbstromamt zu Dresden zu-
ständig, sofern nach der Erklärung des Unternehmers der Heimatshafen des Schiffes sich in
Sachsen befinden soll. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der Wohnsitz des Schiffs-
eigners oder in Ermangelung eines solchen der des Unternehmers maßgebend. Das ge-
nannte Elbstromamt hat alle solche Schiffsdampfkessel betreffenden Gesuche, die eine Begut-
achtung nötig machen, der Gewerbeinspektion Dresden I zuzustellen.
Bei Kesseln in Schiffen, die den Vorschriften der Verordnung vom 9. Januar 1894
nicht unterliegen, bewendet es bei den für bewegliche Dampfkessel getroffenen Bestimmungen
der gegenwärtigen Verordnung.