Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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II. Bauprüfung und Wasserdruckprobe der Dampftessel. 
8 13. Jeder Dampfkessel ist nach seiner letzten Zusammensetzung und vor der Ein- 
mauerung oder Ummantelung durch einen technischen Beamten der Gewerbeinspektion auf 
grund von § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 190 8 
einer Bauprüfung und einer Prüfung mit Wasserdruck zu unterziehen. 
Diese Prüfungen sind bei der Gewerbeinspektion zu beantragen. Dem Antrage ist eine 
Zeichnung des Kessels in drei Stücken beizufügen, aus der die Größe aller Kesselteile, die 
Art des verwendeten Baustoffes, die Stärke aller Wandungen, die Verbindung dieser 
Wandungen und der Kesselteile und die etwa vorhandenen Verankerungen und Versteifungen 
der Kesselwandungen deutlich zu ersehen sind. Kann eine bereits genehmigte Zeichnung 
des Kessels (8 7) vorgelegt werden, so genügt es, wenn dem Antrage zwei Zeichnungen 
der angegebenen Art beigefügt werden. Ferner ist der Nachweis darüber zu erbringen, 
daß der zu den Wandungen des Kessels verwendete Baustoff nach Anlage I oder 1 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen geprüft worden ist. Dem Baustoff-Nachweis sind 
zwei Abschriften beizufügen. 
Die Bauprüfung und die Druckprobe sind möglichst miteinander zu verbinden. Die 
Bauprüfung kann jedoch auf Antrag des Kesselverfertigers auch während der Herstellung 
des Kessels vorgenommen werden. 
Die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe setzen voraus, daß der Kessel in allen seinen 
Teilen zugänglich und nicht angestrichen ist. 
Die beantragte Bauprüfung und Wasserdruckprobe eines Kessels hat die Gewerbe- 
inspektion mit tunlichster Beschleunigung auszuführen. Der Kessel ist zu diesem Zwecke an 
dem von der Gewerbeinspektion angegebenen Tage zu den Prüfungen derart bereit zu 
halten, daß diese ohne Aufenthalt vorgenommen werden können. 
8 14. Die Bauprüfung erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Ab- 
messungen, den Baustoff und die sonstige Beschaffenheit des Kesselkörpers. Dabei ist der 
Dampfkessel äußerlich und, soweit es seine Bauart gestattet, auch innerlich zu untersuchen. 
Bei der Bauprüfung ist auch die in § 8 Absatz 1 der allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen vorgeschriebene Wasserstandsmarke festzulegen. 
UÜber die Bauprüfung hat die Gewerbeinspektion ein Zeugnis nach Anlage III oder 3 
zu den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen auszustellen und mit diesem den Baustoff- 
Nachweis und — falls nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt wird — eine der 
eingereichten und abzustempelnden Zeichnungen dauerhaft zu verbinden. 
Bei alten, erneut zu genehmigenden Dampfkesseln ist in dem Zeugnisse zugleich ein Gut- 
achten darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel zum Betriebe geeignet ist.
	        
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