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polizeilichen Bestimmungen) in drei Stücken aus. Eine Ausfertigung stellt sie dem Unter—
nehmer zu und fügt ein Revisionsbuch (Anlage VII oder 7 der allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen) bei. Die zweite Ausfertigung übersendet sie der Polizeibehörde, die die Ge-
nehmigung zur Anlegung des Dampfkessels erteilt hat. Die dritte Ausfertigung nimmt die
Gewerbeinspektion zu ihren Akten.
Hat der Kesselbesitzer den Wunsch, den Kessel noch vor Eingang der Abnahme-Beschei-
nigung oder sofort in Betrieb zu setzen, so kann dies der technische Beamte, der die Ab-
nahme-Untersuchung ausgeführt hat, durch eine Zwischenbescheinigung gestatten.
Die Zeugnisse über die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe sowie die Abnahme-
Bescheinigung hat der Kesselbesitzer der Genehmigungs-Urkunde anzuheften.
Bei der Abnahme-Untersuchung eines wesentlich veränderten Dampfkessels ist wie
vorher angegeben zu verfahren. Der Zustellung eines Revisionsbuches bedarf es jedoch nicht.
§ 33. Ergibt sich bei der Abnahme-Untersuchung, daß noch Anderungen zu treffen
sind, so ist in der Abnahme-Bescheinigung anzugeben, in welchen Fristen dies zu geschehen
hat und ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Die Nachuntersuchung kann sich auf eine äußere Untersuchung beschränken.
834. Ist nur die Einmauerung eines feststehenden Dampfkessels erneuert worden,
so hat, bevor der Kessel wieder in Betrieb genommen werden darf, eine amtliche Abnahme
der Feuerzüge stattzufinden. Einer Abnahme unter Dampf bedarf es jedoch nicht.
Im übrigen ist nach den §§ 31, 32 und 33 zu verfahren.
8 35. Bewegliche Dampfkessel und Lokomotiv-Dampfkessel der im § 10
bezeichneten Art, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bundesstaate auf grund des
§ 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. De-
zember 1908 genehmigt worden ist, können ohne nochmalige Untersuchung in Betrieb ge-
setzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebs der im § 8 bezeichneten beweg-
lichen Dampfkessel ist den Vorschriften der 88 40 und 41 nachzugehen.
§ 36. Die technische Untersuchung einer Schiffsdampfkessel-Anlage, die nach
§ 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vor der Inbetriebnahme des Kessels auszuführen ist,
soll in der Regel am Erbauungsorte des Schiffes erfolgen. Liegt dieser Ort in Sachsen
und ist die Genehmigung zur Anlegung des Kessels in einem anderen deutschen Bundesstaate
erteilt worden, so ist bei der Abnahme gleichzeitig festzustellen, ob den Genehmigungs-
Bedingungen entsprochen worden ist, die nach den im Staate des Heimatshafens etwa
geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vorgeschrieben wurden.