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Bei ausländischen Schiffsdampfkesseln kann die Abnahme in dem Heimatshafen des
Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen vorgenommen werden.
8 37. Schiffsdampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bundesstaat auf
grund des § 24 der Gewerbeordnung und nach den allgemeinen Bestimmungen vom
17. Dezember 1908 genehmigt worden ist, können ohne nochmalige Untersuchung betrieben
werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
VI. Betrieb und Uberwachung der Dampfkessel.
8 38. Während des Betriebes liegen dem Besitzer und Benutzer eines Dampf-
kessels folgende Verpflichtungen ob:
1. Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen, mit dem Dampfkesselbetrieb
wohlvertrauten und nicht unter 1 8 Jahre alten männlichen Personen zu übertragen.
2. Es ist dafür zu sorgen, daß die Heizer mit den Verhaltungsregeln (Beilage 1) und
mit den von dem Ministerium des Innern für besondere Fälle erlassenen An-
weisungen wohlbekannt sind und diese genau befolgen.
3. Es ist darauf zu sehen, daß alle vorgeschriebenen Sicherheits= und Speisevorrichtungen
fortdauernd wirksam sind, daß namentlich die Sicherheitsventile nicht überlastet
werden und daß der Kessel, sofern er in gefahrdrohenden Zustand geraten ist, nicht
im Betrieb erhalten wird.
An den Sicherheits= und Speisevorrichtungen sowie am Kessel eingetretene
Mängel müssen schleunigst durch geeignete Sachverständige beseitigt werden.
4. Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers abhängigen
Fristen gründlich gereinigt und dabei genau besichtigt werden.
5. Die Genehmigungsurkunde nebst Beilagen und das zu dem Kessel gehörige Revisions-
buch sind, insofern es sich nicht um den Kessel eines Kraftfahrzeuges oder einer
Feuerspritze handelt, deren Betrieb den Behörden des Heimatsortes angemeldet ist,
stets zum Vorweisen bereit zu halten.
6. Bei den Untersuchungen sind die zuständigen Beamten von allen Vorkommnissen, die
für die Beurteilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels wesentlich sind,
namentlich auch von kleinen vorgekommenen Ausbesserungen, in Kenntnis zu setzen.
7. Alle nach Begutachtungen oder Untersuchungen von den zuständigen Behörden vor-
geschriebenen Abänderungen sind, sie mögen durch besondere Verfügungen angeordnet
oder dem Besitzer oder Benutzer des Kessels in anderer Weise bekanntgegeben werden,
unweigerlich und innerhalb der gestellten Fristen auszuführen.