Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Völlig im Freien aufgestellte Kessel müssen von benachbarten Aufenthaltsräumen 
mindestens 6 m abstehen. 
2. Der Schornstein ist in feuersicherer Weise durch das Dach des Aufstellungsraumes 
zu führen. Daneben ist die Vorschrift in § 40 Punkt 3 zu beachten. 
3. Unter dem Roste der Feuerungsanlage muß ein genügend großes, stets mit Wasser 
gefüllt zu haltendes Gefäß angebracht werden. 
4. In der Nähe des beweglichen Kessels dürfen keine brennbaren Gegenstände, wie Holz, 
Stroh u. dergl., gelagert werden. Im übrigen ist der Vorschrift in § 40 Punkt 4 
nachzugehen. 
5. Als Brennstoff darf nur Koks verwendet werden. 
8 42. Jeder bewegliche Dampfkessel ist alljährlich mindestens einer äußeren Unter- 
suchung (Revision) und aller drei Jahre einer inneren Untersuchung zu unterwerfen. Die 
äußere Untersuchung soll in der Regel im Betriebe stattfinden. Sie kommt als selbständige 
Untersuchung in den Jahren in Fortfall, in denen eine innere Untersuchung vorgenommen 
wird. Die innere Untersuchung kann der technische Beamte nach seinem Ermessen durch eine 
Wasserdruckprobe ergänzen. 
Spätestens nach sechs Jahren muß jeder bewegliche Dampfkessel einer Wasserdruckprobe 
unterworfen werden. Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt in Ubereinstimmung mit 
8 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen. 
Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat der Gewerbeinspektion zu der Zeit, 
zu der die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe auszuführen ist, anzuzeigen, wann 
und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 
Bei der inneren Untersuchung kann im Hinblick auf das Alter des Kessels, seine Be- 
triebsverhältnisse oder seine besondere Beschaffenheit die Entfernung der Heizröhren und, 
sofern ein geeignetes Mannloch nicht vorhanden ist, die Herausnahme einer Rohrwand ge- 
fordert werden. 
Bei der Wasserdruckprobe kann vom technischen Beamten verlangt werden, daß die 
Ummantelung des Kessels beseitigt werde. 
§ 43. Alle Polizeiorgane sind berechtigt, sich davon, ob bei der Benutzung beweglicher 
Dampfkessel den Genehmigungs-Bedingungen und den feuerpolizeilichen Vorschriften dieser 
Verordnung genügt wird, zu unterrichten und zu diesem Behufe auch die Vorzeigung 
der Genehmigungs-Urkunde und des Revisionsbuches zu verlangen. 
Zuwiderhandlungen sind sofort der Polizeibehörde zur weiteren Verfügung anzuzeigen. 
8 44. Wenn bewegliche Dampfkessel gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgelt an andere 
überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, wie in dessen Abwesenheit derjenige, der 
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