Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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10. Solange ein Kessel Dampf erzeugt, darf der Heizer seinen Posten nicht verlassen. 
Auch ist es dem Heizer nicht gestattet, seine Obliegenheiten ohne Genehmigung seines Vor— 
gesetzten anderen Arbeitern zu übertragen oder sich während der Arbeitspausen von dem 
ohne Aufsicht verbleibenden Kessel zu entfernen. 
11. Vor den Arbeitspausen und während dieser Pausen, sowie am Schlusse der 
Arbeitszeit ist der Zug zu vermindern und gleichzeitig der Kessel zu speisen. Mit dem 
Schlusse der Arbeitszeit hat der Heizer das Feuer vom Roste zu entfernen, den Rost von 
Asche und Schlacken zu reinigen, sowie den Zugschieber nebst Ofen= und Aschenfalltüren 
zu schließen. 
12. Der Kessel darf erst ausgeblasen werden, nachdem das Feuer vom Roste entfernt 
worden ist, und der Kessel sowie das Mauerwerk sich genügend abgekühlt haben. In einen 
abgeblasenen noch heißen Kessel darf kein kaltes Wasser eingeführt werden. 
13. Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des Kessels von 
Schlamm und Kesselstein, sowie der Feuerzüge von Ruß und Flugasche ist unter Mit- 
wirkung des Heizers vorzunehmen. Der Heizer hat hierbei, soweit es die Bauart zuläßt, 
die Wandungen des Kessels innerlich und äußerlich genau zu besichtigen und nachzusehen, 
ob Schiefer, Rillen, Gruben oder Risse im Kesselblech vorhanden sind, und ob dadurch 
oder durch Rost die Wanddicke merklich vermindert oder der Kessel gar undicht geworden 
ist. Die hierbei gemachten Wahrnehmungen hat der Heizer dem Kesselbesitzer oder seinem 
Vorgesetzten mitzuteilen und nach Befinden sofortige Ausbesserung zu beantragen. 
14. Bei Kesseln, die in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen diese anderen 
Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen. Auch hat der Heizer dafür zu 
sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, die die Arbeit hindern und die Gefahr 
eines Brandes oder einer Explosion vermehren könnten. 
15. Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, die aus seiner Unachtsamkeit oder 
Fahrlässigkeit entstehen, und die durch Beachtung der vorstehenden Verhaltungsregeln hätten 
vermieden werden können. Er hat sich den technischen Aufsichtsbeamten gegenüber darüber 
auszuweisen, daß er die Verhaltungsregeln genau kenne.
	        
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