Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Gegenstand der Abgabe. 
Steuersatz 
  
v. H. 
  
A— 
. 
Berechnung. 
  
noch 
31 
32 
  
von Behörden durch in Pflicht stehende Personen, ferner durch 
Notare, durch beeidigte und öffentlich angestellte Versteigerer 
(Auktionatoren), durch Gerichtsvollzieher, durch Ortsgerichts- 
personen oder durch solche Personen, die das Versteigerungs- 
geschäft für eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig be- 
treiben. 
2. Stempelfrei sind 
a) Versteigerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit 
sie nicht als Zwangsversteigerungen nach Tarisstelle 38 
stempelpflichtig sind, # 
b) Versteigerungen, die von Gemeindebehörden oder deren 
Beamten als Vertretern von Stadt-, Land-, Kirchen= oder 
Schulgemeinden abgehalten werden. 
Verträge über vermögensrechtliche Gegenstände, wenn 
keine andere Tarifstelle anwendbar ist, 
I. soweit darin von einem Vertragschließenden die 
Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld über- 
nommen oder das Bestehen einer solchen anerkannt wird 
II. im übrigen 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unter I unterliegen nur gegenseitige Ver- 
träge. Auf Verträge, in denen der eine Teil die Verpflichtung 
zur Entrichtung einer Geldschuld übernimmt oder das Bestehen 
einer solchen anerkennt, der andere Teil aber, ohne sich selbst 
zu einer Leistung zu verpflichten, lediglich die Annahme erklärt, 
findet die Tarifstelle 24 Anwendung. 
2. Stempelfrei sind 
a) Verträge, durch welche früher abgeschlossene, noch nicht aus- 
geführte stempelfreie Verträge lediglich aufgehoben werden, 
b) Lehrverträge, 
J) Verträge, durch welche Arbeits= und Dienstleistungen auf 
bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen zu gewissen Zeiten 
wiederkehrendes Entgelt (Lohn, Gehalt oder dergleichen) 
versprochen werden, wenn die Gegenleistung, auf ein Jahr 
berechnet, 1500 % niicht übersteigt, 
d) Verträge, durch welche Personen, die auf öffentliche Aus- 
schreibungen von Lieferungen und Herstellungen Gebote 
abgeben, sich dem Ausschreibenden gegenüber bis zur Aus- 
wahl unter den Bietenden an die abgegebenen Gebote 
binden. 
3. Urkunden über Anstellungen im öffentlichen Dienste 
fallen nicht unter diese Tarifstelle. 
  
  
  
  
  
  
der Hauptsumme oder des Kapitalwerts 
der Geldschuld, zuzüglich bereits ver- 
fallener Zinsen, Kosten und sonstiger 
Nebenleistungen.
	        
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