Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H.
A—
.
Berechnung.
noch
31
32
von Behörden durch in Pflicht stehende Personen, ferner durch
Notare, durch beeidigte und öffentlich angestellte Versteigerer
(Auktionatoren), durch Gerichtsvollzieher, durch Ortsgerichts-
personen oder durch solche Personen, die das Versteigerungs-
geschäft für eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig be-
treiben.
2. Stempelfrei sind
a) Versteigerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit
sie nicht als Zwangsversteigerungen nach Tarisstelle 38
stempelpflichtig sind, #
b) Versteigerungen, die von Gemeindebehörden oder deren
Beamten als Vertretern von Stadt-, Land-, Kirchen= oder
Schulgemeinden abgehalten werden.
Verträge über vermögensrechtliche Gegenstände, wenn
keine andere Tarifstelle anwendbar ist,
I. soweit darin von einem Vertragschließenden die
Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld über-
nommen oder das Bestehen einer solchen anerkannt wird
II. im übrigen
Anmerkungen.
1. Der Abgabe unter I unterliegen nur gegenseitige Ver-
träge. Auf Verträge, in denen der eine Teil die Verpflichtung
zur Entrichtung einer Geldschuld übernimmt oder das Bestehen
einer solchen anerkennt, der andere Teil aber, ohne sich selbst
zu einer Leistung zu verpflichten, lediglich die Annahme erklärt,
findet die Tarifstelle 24 Anwendung.
2. Stempelfrei sind
a) Verträge, durch welche früher abgeschlossene, noch nicht aus-
geführte stempelfreie Verträge lediglich aufgehoben werden,
b) Lehrverträge,
J) Verträge, durch welche Arbeits= und Dienstleistungen auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen zu gewissen Zeiten
wiederkehrendes Entgelt (Lohn, Gehalt oder dergleichen)
versprochen werden, wenn die Gegenleistung, auf ein Jahr
berechnet, 1500 % niicht übersteigt,
d) Verträge, durch welche Personen, die auf öffentliche Aus-
schreibungen von Lieferungen und Herstellungen Gebote
abgeben, sich dem Ausschreibenden gegenüber bis zur Aus-
wahl unter den Bietenden an die abgegebenen Gebote
binden.
3. Urkunden über Anstellungen im öffentlichen Dienste
fallen nicht unter diese Tarifstelle.
der Hauptsumme oder des Kapitalwerts
der Geldschuld, zuzüglich bereits ver-
fallener Zinsen, Kosten und sonstiger
Nebenleistungen.