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b) sich nachher der durch die Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche des Finanz-
ministeriums angestellte Bureaupersonal vom 30. April 1909 vorgeschriebenen
Sekretärprüfung mit Erfolg unterzogen haben.
88. Gesuche um Zulassung zu den in § 1 und im vorhergehenden Paragraphen
geordneten Prüfungen sind an den Vorsitzenden des Landtagsausschusses zu Verwaltung
der Staatsschulden zu richten und werden, dafern der Vorsitzende ihnen stattzugeben beschließt,
mit einem Vermerke über die bisherige Beschäftigung des Gesuchstellers versehen, dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission übermittelt. —
§9. Eine Wiederholung der Sekretärprüfung findet nicht statt, es sei denn, daß
der Vorsitzende des Landtagsausschusses in Berücksichtigung besonderer Umstände eine Aus-
nahme von dieser Vorschrift zulassen sollte.
8 10. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft.
Dresden, den 8. Dezember 1909.
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden.
Dr. Beutler. Opitz. Dr. v. Wagechter. Dr. Vogel. Schulze.
Nr. 97. Gesetz,
die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910
betreffend:;
vom 17. Dezember 1909.
W, Friedrich August, von GO TTES# Gnaden Köng
von Sachsen usw. usw. usw.
haben auf grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen der vor-
läufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910 mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch wie folgt:
8 1. Im Jahre 1910 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
F) die Ergänzungssteuer,