d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Übergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
f) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten ist,
der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (8 61 des Reichserbschaftssteuer—
gesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), und
8) die landesrechtliche Stempelsteuer.
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt,
auch hinsichtlich des Jahres 1910, dem für die Finanzperiode 1910/11 zu erlassenden
Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber definitive Bestimmung
getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normal-
steuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden Bruchteile derselben zu erheben ist.
8 2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben
den Staatskassen die ihnen im Jahre 1909 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats
zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes
für die Finanzperiode 1910/11 zugewiesen. .
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 17. Dezember 1909.
S Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.
Nr. 98. Bekanntmachung,
die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats—
schulden betreffend;
vom 17. Dezember 1909.
Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses
zu Verwaltung der Staatsschulden ist dieser in folgender Weise zusammengesetzt.
1909. 99