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für den Steinkohlen- und Erzbergbau in den Aufsichtsbezirken der Berg—
inspektion Zwickau!l und Zwickaul]
mit dem Sitze in Zwickau.
(2) Zu welchem Bergschiedsgerichtsbezirke Bergbaubetriebe gehören, die außerhalb der
vorerwähnten Aufsichtsbezirke liegen, bestimmt das Bergamt.
8 2. (1) Auf das Verfahren in Streitsachen des Artikel II! § 129 des Gesetzes
finden, soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des zweiten
Abschnitts des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Das Rechtsmittel der Berufung findet nicht statt (siehe Artikel III § 143 des
Gesetzes).
(3) Beschwerdegericht ist die Kreishauptmannschaft Dresden.
(4) Gerichtsschreiber ist der zu den Geschäften des Bergschiedsgerichts als solcher
zugezogene bergamtliche Beamte.
(5) Eine Frist für eine Erklärung an das Bergschiedsgericht ist auch dann gewahrt,
wenn sie innerhalb der Frist bei dem Bergamte oder einer Berginspektion eingeht.
8 3. (1) Auf das Verfahren in Streitsachen des Artikel III § 130 des Gesetzes
finden, soweit sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, die für die Schiedsgerichte für
Arbeiterversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) In den nicht aus der Unfallversicherung herrührenden Streitsachen ist dasjenige
Bergschiedsgericht zuständig, zu dessen Bezirke der Betrieb gehört, in dem der Versicherte
zur Zeit der Entstehung des erhobenen Anspruchs beschäftigt oder bei dem er zuletzt be-
schäftigt war.
(3) Uber die Beschwerde entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsversiche-
rungsamtes begründet ist, die Kreishauptmannschaft Dresden.
8 4. Die Kreishauptmannschaft Dresden (§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3) entscheidet
kollegialisch unter Mitwirkung des ihr für Bergsachen als außerordentliches Mitglied zu-
gewiesenen bergmännischen Sachverständigen. Ihre Entscheidung ist endgültig.
85. Die Bergschiedsgerichte führen das Bergamtssiegel.
8 6. Aufgehoben werden
1. soweit dies nicht schon früher geschehen ist, die Verordnung vom 1. April 1898 zur
Ausführung der §§ 68 und 75 des Gesetzes vom 2. April 1884, die Ergänzung
und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kapitel Il des Allgemeinen
Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend (G= u. V.-Bl. S. 27),
2. die §§ 13 bis 16 der Verordnung vom 18. Dezember 1900 zur weiteren Aus-
führung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungs-