Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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jede dieser Dienststellen alljährlich im Frühjahre über die in den Fahrdienst zu nehmenden 
Schiffe rechtzeitig vor Beginn der Fahrten Anzeige zu erstatten. 
Die äußere Untersuchung der Dampfkessel hat alsbald nach Beginn der Fahrten 
während einer solchen zu erfolgen; bei ihr ist auch die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der 
Maschine festzustellen. Die innere Untersuchung sowie Wasserdruckprobe des Kessels sind 
vor Beginn der Fahrten vorzunehmen. Im übrigen bewendet es bei der Bestimmung des 
§ 50 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 671). 
Die Untersuchung durch die Wasser-Bauinspektion hat sich auf die vorschriftsmäßige 
Beschaffenheit der Schiffsausrüstung zu erstrecken und ist ebenfalls zu Beginn der Schiff- 
fahrtsperiode, während das Schiff im Dienste ist, jedoch tunlichst während einer Fahrpause 
vorzunehmen. 
Auf andere Maschinenschiffe finden die Vorschriften des ersten bis dritten Absatzes mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß es nur alljährlich einer Untersuchung hinsicht- 
lich der Maschine durch die Gewerbeinspektion und einer solchen hinsichtlich der Schiffs- 
ausrüstung durch die Wasser-Bauinspektion bedarf. 
Über das Ergebnis ihrer Untersuchungen und Prüfungen hat die Gewerbeinspektion 
mit tunlichster Beschleunigung die vorgeschriebenen Niederschriften und Zeugnisse aus- 
zufertigen und dem Elbstromamte zu übersenden. Die Wasser-Bauinspektion hat in gleicher 
Weise zu verfahren. 
Sind die Ergebnisse der technischen Untersuchungen und Prüfungen befriedigend oder 
sind nur unerhebliche, während des Dienstes des Schiffes ohne Schwierigkeit zu behebende 
Mängel festzustellen gewesen, so ist dies vom Elbstromamte unter dem Fahrzeugnisse kurz 
zu bescheinigen mit der Wirkung, daß letzteres hierdurch bis zur nächsten fälligen Unter- 
suchung oder Prüfung verlängert erscheint. Haben sich dagegen erhebliche Mängel ergeben, 
so ist jeder der technischen Beamten befugt, das Schiff unter Abforderung des Fahrzeug- 
nisses so lange außer Dienst stellen zu lassen, bis die Mängel beseitigt sind und das Fahr- 
zeugnis auf grund einer die Beseitigung der Mängel feststellenden Niederschrift vom Elb- 
stromamte verlängert worden ist. 
Jeder der beiden technischen Beamten ist außerdem befugt, die im Dienste befindlichen 
Dampf= oder anderen Maschinenschiffe zu jeder Zeit zu besteigen und sich von ihrem 
Zustande und von der Erledigung etwa gerügter Übelstände zu überzeugen. 
Sind bei der Untersuchung eines solchen Schiffes von dem technischen Beamten der 
Wasser-Bauinspektion Tagegelder und Reisekosten zu berechnen, so hat diese der Schiffs- 
eigentümer ganz oder anteilig zu erstatten. Diese Bestimmung findet auch Anwendung bei 
der Untersuchung der im vierten Absatze erwähnten Maschinenschiffe durch einen Beamten 
der Gewerbeinspektion.
	        
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