Fortsetzung.
Fortsetzung.
Bemannung.
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im Betriebe befindlichen Schiffen die vorhandene Einfriedigung eine geringere Höhe als
85 cm aufweist, darf es bis auf weiteres hierbei verbleiben.
§ 66e. Die Eingänge zu den Maschinen= und Kesselräumen und die Treppenzugänge
müssen sicher eingefriedigt oder in anderer Weise gegen das Hinein= oder Herabfallen
geschützt sein. Die Stellung der Rudervorrichtung und der Kommandobrücke muß den dort
beschäftigten Personen einen freien Uberblick nach allen Seiten gewähren, auch darf der
Zugang vom Deck zur Rudervorrichtung und zur Kommandobrücke durch Fahrgäste nicht
behindert werden.
8 661. Jedes Personendampfschiff muß mit den der Größe des Schiffes entsprechenden
Ankern nebst ausreichenden Ketten ausgerüstet sein.
Jedes Dampfschiff hat bei einer Aufnahmefähigkeit bis 200 Personen 2 Rettungs-
ringe mit Leinen und für je 200 Personen mehr je einen weiteren Rettungsring mit Leine
zu führen, welche auf dem Schiffe zweckmäßig verteilt an leicht zugänglichen Stellen auf-
zubewahren sind.
Außerdem muß jedes Dampfschiff mit den zum Betriebe erforderlichen Staken, Tauen,
Landstegen usw. ausgerüstet sein.
Ein Geräteverzeichnis ist an Bord zu führen und stets auf dem Laufenden zu erhalten.
Dampfschiffe, welche in diesen Beziehungen zu Ausstellungen Anlaß geben, können, ab-
gesehen von der den Unternehmer dafür treffenden Strafe, so lange außer Betrieb gesetzt
werden, bis die Ursachen ihrer Ausschließung beseitigt sind.
8 66g. Jedes Dampfschiff in Fahrt muß an Mannschaft mindestens einen Schiffer
(Schiffsführer), ferner einen Mann zur Bedienung der Maschine, einen Heizer und einen
schiffahrtskundigen Deckmann zum Schiffsdienst haben. Bei Dampfschiffen mit einer Auf-
nahmefähigkeit von mehr als 200 Personen muß außer dem Schiffer (Schiffsführer) noch
eine zweite Person der Schiffsbesatzung das für die Ausübung der Dampfsschiffahrt auf der
Elbe vorgeschriebene Schifferpatent besitzen.
Für kleine Dampfboote kann vom Elbstromamte Dresden eine geringere Mannschafts-
zahl gestattet werden, namentlich darf bei Dampfschiffen, bei denen Maschinen und Kessel
von einem Manne bedient werden können, von der Bereitstellung des Heizers Abstand
genommen werden.
Über die nach § 63 der Verordnung vom 9. Januar 1894 vorgenommene Ver-
pflichtung des Schiffsführers und dessen im voraus bestimmten Stellvertreters ist von dem
Elbstromamte zu Dresden auf den für diese Personen ausgefertigten Schifferpatenten ein
Vermerk aufzubringen.