Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Bemannung. 
— 702 — 
im Betriebe befindlichen Schiffen die vorhandene Einfriedigung eine geringere Höhe als 
85 cm aufweist, darf es bis auf weiteres hierbei verbleiben. 
§ 66e. Die Eingänge zu den Maschinen= und Kesselräumen und die Treppenzugänge 
müssen sicher eingefriedigt oder in anderer Weise gegen das Hinein= oder Herabfallen 
geschützt sein. Die Stellung der Rudervorrichtung und der Kommandobrücke muß den dort 
beschäftigten Personen einen freien Uberblick nach allen Seiten gewähren, auch darf der 
Zugang vom Deck zur Rudervorrichtung und zur Kommandobrücke durch Fahrgäste nicht 
behindert werden. 
8 661. Jedes Personendampfschiff muß mit den der Größe des Schiffes entsprechenden 
Ankern nebst ausreichenden Ketten ausgerüstet sein. 
Jedes Dampfschiff hat bei einer Aufnahmefähigkeit bis 200 Personen 2 Rettungs- 
ringe mit Leinen und für je 200 Personen mehr je einen weiteren Rettungsring mit Leine 
zu führen, welche auf dem Schiffe zweckmäßig verteilt an leicht zugänglichen Stellen auf- 
zubewahren sind. 
Außerdem muß jedes Dampfschiff mit den zum Betriebe erforderlichen Staken, Tauen, 
Landstegen usw. ausgerüstet sein. 
Ein Geräteverzeichnis ist an Bord zu führen und stets auf dem Laufenden zu erhalten. 
Dampfschiffe, welche in diesen Beziehungen zu Ausstellungen Anlaß geben, können, ab- 
gesehen von der den Unternehmer dafür treffenden Strafe, so lange außer Betrieb gesetzt 
werden, bis die Ursachen ihrer Ausschließung beseitigt sind. 
8 66g. Jedes Dampfschiff in Fahrt muß an Mannschaft mindestens einen Schiffer 
(Schiffsführer), ferner einen Mann zur Bedienung der Maschine, einen Heizer und einen 
schiffahrtskundigen Deckmann zum Schiffsdienst haben. Bei Dampfschiffen mit einer Auf- 
nahmefähigkeit von mehr als 200 Personen muß außer dem Schiffer (Schiffsführer) noch 
eine zweite Person der Schiffsbesatzung das für die Ausübung der Dampfsschiffahrt auf der 
Elbe vorgeschriebene Schifferpatent besitzen. 
Für kleine Dampfboote kann vom Elbstromamte Dresden eine geringere Mannschafts- 
zahl gestattet werden, namentlich darf bei Dampfschiffen, bei denen Maschinen und Kessel 
von einem Manne bedient werden können, von der Bereitstellung des Heizers Abstand 
genommen werden. 
Über die nach § 63 der Verordnung vom 9. Januar 1894 vorgenommene Ver- 
pflichtung des Schiffsführers und dessen im voraus bestimmten Stellvertreters ist von dem 
Elbstromamte zu Dresden auf den für diese Personen ausgefertigten Schifferpatenten ein 
Vermerk aufzubringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.