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Minderjährigen auch die Bezirksschulinspektion zuständig. Untere Verwaltungsbehörde im
Sinne dieser Vorschrift ist die Amtshauptmannschaft, in Städten mit der Revidierten
Städteordnung der Stadtrat.
8 4. Das Vormundschaftsgericht hat die einschlagenden Verhältnisse zu erörtern und
die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Vor der Anordnung der Fürsorgeerziehung sollen die Eltern, der Vormund oder
Pfleger des Minderjährigen gehört werden, es sei denn, daß deren Anhörung untunlich
ist. Nicht minder sollen, dafern solches ohne erhebliche Schwierigkeiten und unverhältnis-
mäßige Kosten geschehen kann, Verwandte oder Verschwägerte gehört werden sowie in
allen Fällen die Ortsbehörde am gewöhnlichen Aufenthaltsorte des Minderjährigen, der
zuständige Geistliche, der Arzt und bei noch vorhandener Schulpflicht der Leiter oder
Lehrer der Schule, welche der Minderjährige besucht.
Geht das Vormundschaftsgericht von Amts wegen vor, so ist der Antragsbehörde
(§ 3 Absatz 3), wenn dies nicht bereits nach Absatz 2 geschehen ist, vor der Entscheidung
unter Mitteilung der Akten Gelegenheit zu einer Außerung zu geben.
8 5. Die Verfügung des Vormundschaftsgerichts ist mit Gründen zu versehen und
muß, wenn die Fürsorgeerziehung angeordnet wird, erkennen lassen, auf Grund welcher
für erwiesen erachteten Tatsachen sie für zulässig befunden wird.
Die Verfügung ist dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, der Antragsbehörde
und, wenn die Fürsorgeerziehung angeordnet wird, der Vollzugsbehörde (87 Absatz 1)
bekannt zu machen.
Gegen die Verfügung steht der Antragsbehörde und, wenn die Fürsorgeerziehung
angeordnet wird, auch den sonst im Absatz 2 Genannten die sofortige Beschwerde zu. Die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
8 6. Ist sofortiges Einschreiten dringend geboten, so kann das Vormundschafts-
gericht, ohne an die Vorschriften des § 4 oder an die aufschiebende Wirkung einer erhobenen
Beschwerde gebunden zu sein, die vorläufige Unterbringung des Minderjährigen verfügen.
Die Verfügung ist den im § 5 Absatz 2 Genannten bekannt zu machen. Beschwerde findet
nicht statt.
8 7. Der Vollzug der Fürsorgeerziehung und deren weitere Behandlung im einzelnen
Falle liegt den Amtshauptmannschaften, in Städten mit Revidierter Städteordnung den
Stadträten ob, die Durchführung der Fürsorgeerziehung im allgemeinen, insbesondere in
wirtschaftlicher Beziehung den Fürsorgeverbänden (8 8).
Maßgebend für die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde und des Fürsorgeverbandes ist
der Ort, der die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts begründet hat.