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so ist gemäß § 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 746) zu
verfahren. Handelt es sich um Ausnahmebewilligungen für öffentliche Versammlungs-
räume oder für solche Theater und Zirkusgebäude, die nach kurzer Zeit wieder be-
seitigt werden sollen, so kann die Entschließung von der Kreishauptmannschaft der
Polizeibehörde überlassen werden. Die Kreishauptmannschaften werden ermächtigt,
dies für bestimmte Gattungen von Fällen allgemein zu tun. Bezeichnen die Vor-
schriften des Anhanges „O einzelne Erleichterungen als „ausnahmsweise“ zulässig,
so ist, wenn davon Gebrauch gemacht werden soll, die Erlaubnis der Polizeibehörde
erforderlich und ausreichend.
(2) Im übrigen können die Polizeibehörden — und zwar in geeigneten Fällen
auch ohne besonderen Antrag — Ausnahmen von den Vorschriften des Anhanges
bewilligen. Als Ausnahmebewilligung gelten auch die unter IV Absatz 2 und V Ab-
satz 2 vorbehaltenen Entschließungen.
(3) Sovweit sich die Vorschriften des Anhanges — mit denen der Anlage O zur
Verordnung vom 28. Dezember 1882 decken und von letzteren schon nach § 9 der-
selben Verordnung Befreiung erteilt worden war, bedarf es keiner neuen Ausnahme-
bewilligung.
Dresden, den 10. Dezember 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Benndorf.
Nr. 76. Verordnung
über die Einrichtung, den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes-
versicherungsamtes;
vom 24. Dezember 1911.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund des § 109 der
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. S. 509) verordnet, was
folgt:
I. Geschäftsgang (Diensteinteilung), Dienststellung des Präsidenten.
§ 1. Der Vorstand des Landesversicherungsamtes führt als solcher den Dienst-
titel Präsident. Er leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst. Er ernennt die
Beauftragten des Amtes.