Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 2. Der Präsident führt die innere Verwaltung des Amtes. Er verteilt ins- 
besondere die Geschäfte unter die Mitglieder, richterlichen Beisitzer und Beamten, 
ordnet die Einrichtung der Kanzlei, der Akten und Geschäftsregister und hat die Ver- 
fügung in den Personalsachen sowie in den Angelegenheiten, die das Haushalts- 
und Kassenwesen, die Diensträume und ihre Einrichtung, die amtlichen Veröffent- 
lichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen). 
Vertretung des Präsidenten. 
§ 3. Den Präsidenten vertritt bei Behinderung das zum ständigen Vertreter 
des Präsidenten bestellte ständige Mitglied (§ 4). Ist auch dieses verhindert, so liegt 
die Vertretung den übrigen ständigen Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienst- 
alters ob. 
Ständige Mitglieder. 
* 4. Der König ernennt den Präsidenten, den Stellvertreter des Präsidenten 
und die übrigen ständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes auf Vorschlag 
des Ministeriums des Innern. 
Nichtständige Mitglieder. 
§ 5. Das Ministerium des Innern bestimmt, wieviel Stellvertreter für die als 
nichtständige Mitglieder des Landesversicherungsamtes gewählten Arbeitgeber und 
Versicherten zu wählen sind (§ 87 Absatz 2 verbunden mit § 107 Absatz 1 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Richterliche Beisitzer. 
§ 6. Das Ministerium des Innern beruft auf Vorschlag des Justizministeriums 
die richterlichen Beisitzer für die Dauer ihres Hauptamtes. Es kann sie bei vorüber- 
gehendem Bedürfnis auch auf Zeit berufen. 
Spruchsenat und Beschlußsenat. 
§ 7. (1) Das Landesversicherungsamt bildet einen Spruchsenat und einen 
Beschlußsenat. 
(2) Der Spruchsenat besteht aus dem Präsidenten (§8 1 und 3), zwei ständigen 
Mitgliedern, zwei richterlichen Beisitzern, einem Arbeitgeber und einem Versicherten 
(siehe jedoch § 8). Sofern in einer Verhandlung Versicherungsträger aus mehr als 
einem Bereiche der Unfallversicherung (§§ 1703, 1705, 1706, 1736, 1740 der Reichs- 
versicherungsordnung) in Frage kommen, bestimmt der Präsident, welche Gruppen 
von Arbeitgebern und Versicherten zuzuziehen sind.
	        
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