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87.
Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich
der Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen
der §§ 5, 6 sinngemäß Anwendung.
88.
Viehmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren abgesetzte
Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem Besen gründ-
lich zu säubern oder mit Wasser abzuspülen, nicht gepflasterte Viehmarktplätze durch
Harken oder Eggen zu ebnen. Erforderlichenfalls sind auch die Anbindevorrichtungen
mit Wasser abzuspülen oder abzuwaschen.
89.
Wege (Straßen) sind je nach ihrer Beschaffenheit wie die Viehmarktplätze zu
reinigen.
8 10.
Standorte auf Weiden (Tummelplätze, Laufplätze, Melkplätze und dergleichen)
sind je nach ihrer Beschaffenheit wie Viehmarktplätze zu reinigen.
III. Desinfektion.
1. Desinfektionsmittel.
11.
(1) Als Desinfektionsmittel sind zu verwenden:
1. Frisch gelöschter Kalk. Er wird wie folgt gewonnen: Frisch gebrannter Kalk
wird unzerkleinert in ein geräumiges Gefäß gelegt und mit Wasser (etwa der
halben Menge des Kalkes) gleichmäßig besprengt; er zerfällt hierbei unter
starker Erwärmung und unter Aufblähung zu einem Pulvber.
2. Kalkmilch. Sie wird als dicke und als dünne Kalkmilch angewandt.
Dicke Kalkmilch wird bereitet, indem zu je 1 Liter frisch gelöschtem Kalk
allmählich unter stetem Umrühren 3 Liter Wasser hinzugesetzt werden.
Dünne Kalkmilch wird hergestellt, indem zu je 1 Liter frisch gelöschtem
Kalk allmählich unter stetem Umrühren 20 Liter Wasser hinzugesetzt werden.
Falls frisch gelöschter Kalk nicht zur Verfügung steht, kann die Kalkmilch
auch durch Anrühren von je 1 Liter gelöschtem Kalk, wie er in einer Kalkgrube
vorhanden ist, mit 3 oder 20 Liter Wasser bereitet werden. Jedoch ist darauf
zu achten, daß in diesen Fällen die oberste, durch den Einfluß der Luft veränderte
Kalkschicht der Grube vorher beseitigt wird.
Die Kalkmilch ist vor dem Gebrauch umzuschütteln oder umzurühren.