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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 82. Verordnung, die Viehzählung am 2. Dezember 1912 betr. S. 451. — Nr. 83. Be-
kanntmachung, die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die
Truppenteile und Militärbehörden der Armee betr. S. 455.
Nr. 82. Verordnung,
die Viehzählung am 2. Dezember 1912 betreffend;
vom 14. September 1912.
Noch Beschluß des Bundesrates vom 18. Juli dieses Jahres hat in allen Bundes-
staaten eine Viehzählung nach dem Stande vom 2. Dezember 1912, sowie eine Er-
mittelung der von der amtlichen Fleischbeschau befreiten, in der Zeit vom 1. Dezember
1911 bis 30. November 1912 erfolgten Schlachtungen stattzufinden. Zur Ausführung
dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit folgendes verordnet:
§ 1. Die Aufnahme erfolgt in den viehbesitzenden Haushaltungen mittels Zähl-
karte, in den Schlacht= und Viehhöfen sowie in Anstalten, in denen Tiere verpflegt
werden (z. B. Pferdepensionen, Tierkliniken), mittels Hausliste.
#§*2. Zu den viehbesitzenden Haushaltungen sind auch diejenigen zu rechnen, die
zwar in der Nacht zum 1. und 2. Dezember 1912 kein Vieh halten, die aber in der Zeit
vom 1. Dezember 1911 bis zum 30. November 1912 saugende Ferkel, Lämmer oder
Zickel geschlachtet haben, ohne daß gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlacht-
vieh= oder Fleischbeschau vorzunehmen war.
33. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren
Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob.
§ 4. Für jede viehbesitzende Haushaltung ist vom Haushaltungsvorstand oder von
dessen Stellvertreter eine Zählkarte gemäß den ihr aufgedruckten Bestimmungen aus-
zufüllen.
Ausgegeben zu Dresden, den 30. September 1912. 66