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15. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten
(Ziff. 11) werden nach folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 197):
I. Der Versicherte hat mit der ausgefüllten Aufnahme= und Versicherungskarte
die etwa noch vorhandene alte Versicherungskarte bei der Ausgabestelle einzureichen.
II. Die Außenseite der neuen Versicherungskarte erhält genau die Aufschriften
der zu erneuernden Karte, soweit diese nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung
der Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist die Bezeichnung der Ausgabestelle
und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die neue Karte die Bezeichnung
der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An den Kopf der
Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite sind der Vermerk „Er-
neuert“ und das Datum des Erneuerungstages zu setzen. Auf den für das Siegel
bestimmten Platz ist das Siegel der Ausgabestelle zu drücken.
III. Der Nachweis der Beiträge, die in der ersetzten Karte bescheinigt oder mit
Beitragsmarken belegt waren, erfolgt zweckmäßig durch Anfrage bei der Reichs-
versicherungsanstalt, die auf Antrag aus dem Konto des Versicherten seine Beitrags-
leistung feststellt. Die nachgewiesenen Beiträge überträgt die Ausgabestelle in die
neue Versicherungskarte.
IV. Die erneuerte Karte ist nebst der alten dem Versicherten auszuhändigen.
3. Abschnitt.
Weitere Behandlung der Aufnahmekarten.
16. Die im Laufe eines Monates eingegangenen Aufnahmekarten sind von der
Ausgabestelle zu sammeln und am Schlusse des Monats unmittelbar an die Reichs-
versicherungsanstalt in Berlin-Wilmersdorf zu senden. Rückfragen der Reichsver-
sicherungsanstalt sind alsbald zu beantworten.
4. Abschnitt.
Berichtigung von Versicherungskarten.
17. Versicherungskarten, in denen sich offenbar unrichtige Angaben hinsichtlich
der Personalien oder der Befreiung von der Beitragsleistung oder der Beiträge selbst
befinden oder in denen Beitragsmarken in nicht zutreffender Zahl oder Art enthalten
sind, werden im Unterschiede von den Quittungskarten der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung nicht von den Ausgabestellen berichtigt. Sie können von der
Reichsversicherungsanstalt und dem Rentenausschusse oder von den Beauftragten
beider eingefordert und berichtigt werden.