Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Besichtigung der Forstbestände (auch mit Zuhilfenahme der Flurkarte) und die nötigen 
Feststellungen selbst machen. 
Die Angaben über sämtliche Forstbetriebe einer Flur (mit Ausnahme von forst— 
fiskalischen Flächen) sind in die Vordrucke C, D und E summarisch einzutragen, dabei 
ist darauf zu achten, daß die in den Fragebogen ermittelte gesamte Fläche der Forsten 
und Holzungen mit der im Vordruck B auf Seite 4 unter C VI angegebenen Fläche 
genau übereinstimmt. 
Mit der Ermittelung der Bodenbenutzung ist wiederum die alljährlich vorzu- 
nehmende Aufnahme der Anbauflächen der bei der Ernteertrags-Ermittelung in 
Betracht kommenden Früchte zu verbinden. 
2. Die Aufnahme über die Zahl der Obstbäume ist in allen Orts-(Gemeinde, 
Ritter= und Kammergutsfluren durch orts= und obstbaukundige freiwillige Zähler 
mittels Umfrage von Haus zu Haus und durch Begehung der Flur vorzunehmen; sie 
hat sich auf alle im Flurbezick auf dauerndem Skandorte vorhandenen Apfel-, 
Birnen-, Pflaumen= (Zwetschen-, Kirsch-, Aprikosen-, Pfirsich= und Walnuß- 
Bäume zu erstrecken. 
Die freiwilligen Zähler haben die Zahl der in der ganzen Orts= beziehentlich in 
der ganzen Ritter= oder Kammergutsflur einschließlich dem Staatsforstrevier auf 
dauerndem Standorte vorgefundenen Obstbäume der vorgenannten sieben Arten, 
nach ertragsfähigen und nicht ertragsfähigen getrennt, unter gleichzeitiger 
Angabe der Ortslistennummer des betreffenden Grundstücks sowie der Namen der 
berresfenden Obstbaumbesitzer in den Vordruck F die Sammelsstelle für die betreffende 
Flur) einzutragen. 
3. Für jeden Flurbezirk des Königreichs (gleichviel ob Orts-, Ritter= oder Kammer- 
gutsflur) werden bis spätestens zum 15. Mai dieses Jahres je zwei Druckexemplare 
des Vordrucks A für die Ermittelung der Anbauflächen der bei der Ernteertrags- 
Ermittelung in Betracht kommenden Früchte, je zwei Exemplare des Vordrucks B 
für die Ermittelung der land= und forstwirtschaftlichen Bodenbenutzung mit den dazu 
gehörigen Vordrucken C, D und E, sowie die für die Ermittelung der nichtfiskalischen 
Forsten und Holzungen bestimmten Fragebogen und außerdem die erforderliche An- 
zahl Vordrucke F für die Obstbaumzählung nebst einem Abdrucke gegenwärtiger 
Verordnung und eine Anleitung zur Feststellung der bei der Ermittelung der Boden- 
benutzung geforderten Angaben, den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten (in den 
Städten mit Revidierter Städteordnung den Stadträten, im übrigen den Amtshaupt- 
mannschaften) durch das Statistische Landesamt übersandt werden. 
4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden 
Exemplare sofort an die Stadträte derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre
	        
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