Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Verfassung  nach  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873
ordnen,  und  an  die  Gemeindevorstände  beziehentlich  an  die  Gutsvorsteher  ihres  Bezirks
zu  verteilen.  «

5.  Die  Stadträte  beziehentlich  die  Gemeindevorstände  oder  Gutsvorsteher  haben
die  Vordrucke  unter  Zuziehung  von  Orts-  und  Landwirtschafts-  beziehentlich  von
Forstwirtschafts-  und  Obstbaukundigen  nach  den  Vorschriften  der  Vordrucke  und  unter
Berücksichtigung  der  ihnen  noch  besonders  beigelegten  Anleitung  zur  Feststellung  der
bei  der  Ermittelung  der  Bodenbenutzung  geforderten  Angaben  auszufüllen  und  dafür
zu  sorgen,  daß  jedem  Besitzer  von  nichtfiskalischen  Waldungen  ein  Fragebogen  aus—
gehändigt  wird,  der  bis  15.  August  ausgefüllt  an  die  Ortsbehörde  zurückzugeben  ist.

6.  Die  ausgefüllten  Vordrucke  sind,  nachdem  die  Fragebogen  der  Waldbesitzer
auf  ihre  Richtigkeit  geprüft,  die  Mängel  berichtigt  und  die  Angaben  summarisch  in  die
Vordrucke  C,  D  und  E  eingetragen  worden  sind,  von  einem  Mitgliede  des  Stadtrates
oder  dem  Gemeindevorstande  beziehentlich  dem  Gutsvorsteher,  sowie  von  den  zugezogenen
  Orts=  und  Sachkundigen  mit  zu  unterzeichnen  und

der  Vordruck  Abis  spätestens  zum  5.  Juni  dieses  Jahres,  der  Vordruck
  Baber  mit  den  dazugehörigen  Vordrucken  C,  D  und  E,  Fragebogen
  sowie  die  Vordrucke  Ffür  die  Obstbaumzählungbisspätestens
zum  15.  September  dieses  Jahres
seitens  der  Stadträte,  denen  sie  direkt  vom  Statistischen  Landesamte  zugegangen,  an
dieses  unmittelbar,  seitens  der  übrigen  Stadträte,  der  Gemeindevorstände  und  Gutsvorsteher
  aber  an  die  Amtshauptmannschaften  einzusenden.

7.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  sich  von  der  formell  vorschriftsmäßigen
Ausfüllung  und  Unterzeichnung  sämtlicher  Vordrucke  zu  überzeugen  und  sie  dann  in
alphabetischer  Ordnung  zu  fest  verpackten  Lagen  zusammengeschnürt,
den  Vordruck  A  bis  spätestens  zum  15.  Juni  dieses  Jahres,  den
Vordruck  B  mit  den  dazugehörigen  Vordrucken  C,-D  und  E,  Fragebogen
  sowie  die  Vordrucke  F  für  die  Obstbaumzählung  bis  spätestens
  zum  30.  September  dieses  Jahres

an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden.

Bei  der  Rücksendung  der  ausgefüllten  Vordrucke  ist  der  den  leeren  Vordrucken
beigelegte  betreffende  Lieferschein  wieder  beizufügen,  darauf  aber  neben  der  Ziffer
der  erhaltenen  die  Zahl  der  zurückfolgenden  Vordrucke  anzugeben.

8.  Etwaige  bei  der  Bearbeitung  der  Ermittelungs-Ergebnisse  seitens  des  Statistischen
  Landesamts  wahrgenommenen  Mängel  werden  durch  das  letztere  den  betreffenden
  Stadträten,  beziehentlich  den  Gemeindevorständen  oder  den  Gutsvor-