Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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2. Der Schriftwechsel zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde 
erfolgt unmittelbar. 
3. Die durch die Zuführung entstehenden baren Auslagen werden der ersuchten 
Behörde von der ersuchenden erstattet, wobei als Beginn der Zuführung der Zeit— 
punkt der Ergreifung gerechnet wird. 
Die baren Auslagen, zu denen auch die Kosten der Verpflegung gehören, sind 
auch dann zu erstatten, wenn die begonnene Zuführung infolge eines Hindernisses 
nicht völlig zur Durchführung gekommen ist. 
Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nur die Kosten der Zuführung selbst, 
nicht die durch Zustellungen oder Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungs- 
gebühren, Postgebühren und dergleichen). 
4. Für die Berechnung der Höhe der Kosten gelten die für die ersuchte Behörde 
maßgebenden Vorschriften. 
5. Streitigkeiten über die Erstattungsfähigkeit einer Auslage und über die 
Höhe der zu erstattenden Kosten sind behufs Herbeiführung einer Verständigung 
den Landeszentralbehörden zu unterbreiten. 
Wegen einer solchen Streitigkeit darf in keinem Falle die Erledigung eines 
Ersuchens um Beistandsleistung aufgeschoben werden. 
6. Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieser Grundsätze als Bundesstaat. 
  
Nr. 51. Bekanntmachung 
über das hilfsärztliche Externat; 
vom 1. Juli 1913. 
Das mit Bekanntmachung vom 12. September 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 151) ver- 
öffentlichte Regulativ für das hilfsärztliche Externat ist umgearbeitet und durch die 
— folgenden Bestimmungen ersetzt worden. 
Dresden, den 1. Juli 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze.
	        
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