Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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dem dort bestimmten Umfange und mit den aus dem nachfolgenden Absatze 
sich ergebenden Einschränkungen. 
2. Die Bestimmungen in § 7,1 bis s gelten entsprechend, und zwar diejenige in 
§ 7,8 auch in Ansehung der beitragspflichtigen Personenvereine und Vermögens- 
massen, die unmittelbar den religiösen Zwecken des Bekenntnisses einer der vor- 
handenen Schulgemeinden dienen. 
3. Überdies gelten die §§ 24, 29 und 30 des Gemeindesteuergesetzes entsprechend. 
  
gestatteten Personenvereine, welche Überschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden, 
gleichviel unter welcher Benennung, verteilen, hinsichtlich dieser Überschüsse, 
b) alle sonstigen, nicht physischen Beitragspflichtigen der genannten Art hinsichtlich des 
Reinertrags ihres in Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder sonst werbend angelegten 
Vermögens abzüglich der von ihnen zu zahlenden Schuldzinsen; 
4. die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine und Vermögensmassen, welche in der Gemeinde, ohne daselbst einen Sitz 
zu haben, ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben, und zwar: 
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus- 
gestatteten Personenvereine, welche Überschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden, 
gleichviel unter welcher Benennung, verteilen, hinsichtlich der aus diesen Quellen 
herrührenden und verteilten Überschüsse, 
b) alle sonstigen nichtphysischen Beitragspflichtigen der genannten Art hinsichtlich des 
aus diesen Quellen fließenden Reinertrags (§ 37 Absatz 2); 
5. der sächsische Staat hinsichtlich seines Einkommens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb 
mit der Maßgabe, daß von diesem Einkommen ein Teilbetrag zu kürzen ist, welcher dem 
für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr des Staates ermittelten Verhältnisse der zur 
Verzinsung der Staats= und Finanzhauptkassenschulden erforderlichen Summe zu dem 
Gesamtbetrage der Nutzungen des Staatsvermögens und der Staatsanstalten entspricht. 
§ 24. (1) Dem Besitze eines Grundstücks werden die dinglichen Nutzungsrechte gleichgeachtet, 
kraft deren jemand den Ertrag eines Grundstücks ganz oder teilweise als Einkommen bezieht. 
(2) Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen im Sinne 
von § 23 stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach ihrer Verfassung von dem Wechsel 
der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht berührt werden. 
G)Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne von 5 23 die 
Gesamtheit der Kommanditisten. 
(4) Als Überschüsse im Sinne von §5 23 Ziffer 3 und 4 sind die im Durchschnitte der letzten 
3 Geschäftsjahre oder, wenn noch nicht so lange Verteilungen stattgefunden haben, im Durchschnitte 
der letzten 2 Geschäftsjahre oder im letzten Geschäftsjahr verteilten Überschüsse unter Hinzurechnung 
der an die Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge anzusehen. 
8 29. Die Gemeinde kann beschließen: 
a) Personen, die in der Gemeinde einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt nehmen, gleich 
denjenigen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, 
b) im Reichsauslande wohnende Personen, die in der Gemeinde, ohne in Sachsen einen 
längeren als dreimonatigen Aufenthalt zu haben, eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit dem 
aus dieser Erwerbstätigkeit herrührenden Einkommen 
zur Einkommensteuer heranzuziehen. 
§ 30. Die Gemeinde kann beschließen: 
a) Reichsausländer, die in der Gemeinde wohnen oder sich aufhalten, aber daselbst weder ein 
Grundstück besitzen noch mit Gehalt oder Lohn angestellt sind noch ein Gewerbe betreiben 
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