Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§  9.  1.  Von  der  Schuleinkommensteuer  sind  befreit:
die  bürgerlichen  und  die  Kirchgemeinden,  die  mit  der  Schulgemeinde  ganz
oder  teilweise  zusammenfallen,  sowie  Kirchen-,  Geistlichen=  und  Schul-Lehen.
2.  Weiter  gelten  die  im  Gemeindesteuergesetze  in  88  20,  25,  b  bis  e,  26,  a,  c  und  d
und  27,  a  bestimmten  Befreiungen,  und  zwar  die  in  §§  20  und  25,  b  und  c  er- 



oder  sonst  eine  Erwerbstätigkeit  ausüben,  auch  keine  Nutzungen  aus  einem  in  der  Gemeinde
  belegenen  Grundstücke  oder  daselbst  betriebenen  Gewerbe  beziehen,  lediglich  nach
Maßgabe  ihres  Verbrauchs  (§  28  Absatz  1)  zur  Einkommensteuer  heranzuziehen,

db)  Reichsausländer  und  Angehörige  anderer  Bundesstaaten,  die  sich  in  der  Gemeinde,  ohne
dort  einen  Wohnsitz  zu  haben,  aufhalten,  unter  denselben  Voraussetzungen  ein  Jahr  lang
von  der  Einkommensteuer  freizulassen.

§  20.  (u)  Von  direkten  Steuern  sind,  abgesehen  von  84,  befreit:

1.  die  am  Königlichen  Hofe  beglaubigten  Missionschefs  und  die  den  Missionen  beigeordneten
diplomatischen  Beamten  sowie  die  Berufskonsuln  anderer  Staaten,  dafern  sie  nicht  sächsische
Staatsangehörige  sind,  nebst  ihren  Ehefrauen  und  den  Personen,  die  sie  ausschließlich  für
die  Geschäfte  der  Mission,  des  Konsulats  oder  für  sich  und  ihre  Familien  in  Dienst  haben,

2.  diejenigen  Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder  nach  besonderen,
mit  anderen  Staaten  getroffenen  Vereinbarungen  ein  Anspruch  auf  Befreiung  zusteht.

(2)  Die  Befreiung  unter  Ziffer  1  setzt  voraus,  daß  der  Staat,  um  dessen  Vertretung  es  sich
handelt,  die  Gegenseitigkeit  gewährt.  Sie  bezieht  sich  nicht  auf  das  Einkommen,  das  der  Befreite
aus  einem  in  der  Gemeinde  belegenen  Grundstücke  oder  aus  einem  in  der  Gemeinde  betriebenen
Gewerbe  bezieht.  “

§  25.  Von  der  Einkommensteuer  sind  befreit:

d)  die  ausschließlich  kirchlichen,  gemeinnützigen,  wohltätigen,  Besoldungs=  oder  Pensionszwecken
dienenden  juristischen  Personen  und  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestatteten
Personenvereine  und  Vermögensmassen,  soweit  ihr  Einkommen  nicht  aus  Grundbesitz
oder  Gewerbebetrieb  innerhalb  der  Gemeinde  herrührt,

J)  die  infolge  reichs=  oder  landesgesetzlicher  Vorschriften  errichteten  Berufsgenossenschaften,
Kranken=  und  Pensionskassen,  die  zu  deren  Ersatz  dienenden  Kassen  und  Verbände,  sowie
die  Landesversicherungsanstalt,

d)  Personen,  welche  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  laufende  Unterstützung  beziehen,

e)  Konkursmassen.

§  26.  Der  Einkommensteuer  unterliegt  nicht:

)  das  Einkommen  des  sächsischen  Staates  aus  dem  Staatseisenbahnbetriebe  und  aus  der
Landeslotterie,  sowie  das  Einkommen  der  sächsischen  Bezirks-,  Kreis-  und  sonstigen  Gemeindeverbände,


J0)  bei  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit  derjenige  Teil  der  nach  §*  23  steuerpflichtigen
  Überschüsse,  welcher  dem  Verhältnis  der  Mitgliederbeiträge  zuzüglich  3%  Zinsen
angesammelter  Mitgliederbeiträge  zu  den  gesamten  Einnahmen  der  Gesellschaft  entspricht,
sowie  die  Hälfte  des  verbleibenden  Teils,

d)  das  Einkommen  aus  Pensionen  und  aus  Unfall-,  Invaliden-,  Alters=  und  Hinterbliebenenrenten,
  die  auf  Grund  der  Reichsgesetzgebung  oder  sonst  aus  öffentlichen  oder  privaten
Mitteln  wegen  Invalidität,  Alters  oder  Todesfalls  gewährt  werden,  sofern  es  einschließlich
sonstigen  Einkommens  400.K  nicht  übersteigt.

§  27.  Nur  zu  ½⅛  ist  zur  Einkommensteuer  heranzuziehen:
a)  das  Einkommen  aus  Wartegeld  und  Pensionen,  ferner  aus  den  übrigen  in  §  26  unter  d  bezeichneten
  Bezügen,  soweit  sie  nicht  überhaupt  steuerfrei  sind.