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Steuersatz zugrunde zu legen und der Ertrag nach Verhältnis der bei der letzten Volks-
zählung festgestellten Seelenzahl beider Gemeinden am Orte zu verteilen ist.
3. Wo die Angehörigen der konfessionellen Minderheit eines Ortes vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Nachbarschulgemeinde ihres Bekenntnisses zu-
gewiesen worden sind, sind sie in dieser beitragspflichtig, solange diese Zuweisung
dauert. Solche Orte fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.
F. Steuererhebung.
§ 25. 1. Die Erhebung der Schulsteuern — Aufzeichnung der Steuerpflichtigen
(Kataster, Heberegister), Veranlagung, Ausschreibung, Vereinnahmung und Einleitung
der Zwangsvollstreckung wegen der Steuerrückstände — erfolgt durch die in § 63 des
Gemeindesteuergesetzes bestimmten Organe der bürgerlichen Gemeinde.
2. Die hiermit verbundenen Mühewaltungen sind den bürgerlichen Gemeinden
von den Schulgemeinden mit fünf vom Hundert des Isteinganges der Steuer zu ver-
güten, soweit die bürgerlichen Gemeinden nicht darauf verzichten.
3. Gehört eine bürgerliche Gemeinde einer Mehrheits= und einer Minderheits-
schulgemeinde an, so darf sie auf die Gebühr nur in gleichem Maße für beide Schul-
gemeinden verzichten.
4. Die Steuerbeträge der Rittergüter sind in die Schulkasse unmittelbar abzu-
führen, sofern nicht in einer Vereinbarung nach § 21, s etwas anderes bestimmt ist.
5. Die Vorschrift in § 64 des Gemeindesteuergesetzes gilt auch für die Schulsteuern.
6. Vereinbarungen nach § 62,1 Satz 1 des Gemeindesteuergesetzes können mit
Zustimmung des Schulvorstandes und Genehmigung der Bezirksschulinspektion auch
auf die Schulsteuern erstreckt werden. Die Vorschrift in § 62, s des Gemeindesteuer-
gesetzes gilt entsprechend.
§ 62. (1) Die Gemeinden können mit Steuerpflichtigen vereinbaren, daß von gewerblichen
Betrieben an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für
mehrere Jahre vorausbestimmter jährlicher Steuerbetrag zu zahlen iit
(6z) Vereinbarungen zwischen dem sächsischen Staate und den Gemeinden, durch die die
Steuerpflicht des Stgates anders als im Gesetz geordnet wird, sind ohne diese Einschränkungen
zulässig. Bestehende Vereinbarungen gelten weiter.
§ 63. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung veranlagt der Stadtrat, in anderen
Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat zu den Gemeindesteuern.
(2) In Städten und in größeren Landgemeinden kann die Ortsverfassung die Veranlagung
einem gemischten Ausschusse übertragen.
8 64. Die staatlichen Steuerbehörden und die Veranlagungsbehörden anderer Gemeinden
haben der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihnen
bei der Veranlagung der Staats= oder Gemeindesteuern bekannt geworden und für die Ver-
anlagung der Gemeindesteuern wichtig sind.
1913. 37