Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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2.  Der  Regierung  des  Reckar-Kreises.

Verbot  der  franzbfischen  Druckschriff:  „Paroles  d’'un  croyant  par  F.  de  la  Mennaiis,  duatrieme
Cdilion,  Paris,  Tugene  Renduel,  1834.“
Da  der  Criminal.  Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  RNeckarkreis  durch  Veschl.ß

vom  21.  v.  M.  die  französische  Druckschrift:

„Paroles  d'un  eroyant  par  F.  de  la  Mennais,  quatrième  édition,  Paris,

Eugeène  Renduel,  1854,“
wovon  bereirs  eine  zu  Strasburg  bei  G.  L.  Schuler  1834  erschienene  Uebersetzung
unter  dem  24.  Juli  1834  (Reg.  Bl.  S.  465)  verboten  worden  ist,  den  Bestimmungen
des  Preßfreiheitsgeseces  §.  6  u.  7  widerstreitend  gefunden,  die  von  der  Stadtdirebtion
Stuttgart  verfügte  vorläufige  Beschlagnahme  dieser  Schrift  für  gerechtfertigt,  und  den
Absaß  im  Königreiche  für  verboten  erklärt  hat;  so  wird  dieß  hiemit  unter  Beziehung
auf  den  K.  26  des  Preffreiheits-Gesetzes  vom  30.  Januar  1817,  wornach  von  nun  an
der  Verkauf  eines  jeden  Exremplars  in  das  In=  und  Ausland  zum  erstenmal  mit
50  Reichsthalern  und  im  Wiederholungsfalle  noch  härter  geahndet  wird,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Ludwigsburg  den  7.  März  1835.  Bühler.

A

3.  Des  katholischen  Kirchenraths.

aDen  Stand  des  Iuterkalarsonds  der  katholischen  Kirchenstellen  des  Kdnigreichs  am  31.  März  1833
betreffend.

In  dem  Regierungsblatt  vom  Jahre  1821,  S.  818,  wurde  die  Entstehungsweise,
die  Natur  und  die  Verwaltungsform  des  Interkalarfonds  der  katholischen  Kirchenstellen
des  Königreichs  bekannt  gemacht.

Nachdem  die  neueste  Rechnung  182;  geprüft  und  gutgeheißen  worden  ist,  so  werden
  unter  Beziehung  auf  die  nächsoorgehende  Bekanntmachung  im  Regierungsblatt
vom  Jahre  1833,  S.  253,  die  Ergebnisse  jener  Rechnung  und  der  Stand  des  Fonds
öffentlich  dargelegt.

Zum  Voraus  ist  zu  bemerken,  daß  auch  im  besagten  Jahre  wieder  den  biernoch
verzeichneten  zu  gering  begabten  Kirchenstellen  ibre  Interkalargefälle  von  182x  überlassen
  wurden,  ohne  daß  sie  zum  Interkalarfonds  floßen.