Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 270 — 
fertigen würden, so ist vor der Entscheidung über den Einspruch wie über den Rekurs 
der Schulvorstand zu hören. Wird solchenfalls in der Entscheidung über den Einspruch 
entgegen dem Willen des Schulvorstandes das Rechtsmittel ganz oder teilweise beachtet, 
so ist die Entscheidung auch dem Schulvorstande zuzustellen, dem dagegen das Rechts— 
mittel des Rekurses offen steht. 
3. Die Rekursentscheidung ist, wenn das Rechtsmittel des Beitragspflichtigen 
ganz oder teilweise beachtet wird, dem Schulvorstande in jedem Falle zuzustellen. 
4. Soweit Rittergüter ihre Beiträge in die Schulkasse unmittelbar abführen 
(§ 25,/), entscheidet bei Streitigkeiten die Bezirksschulinspektion und auf Rekurs gegen 
deren Entscheidung das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Gegen 
die Entscheidung des letzteren findet Anfechtungsklage nach dem Gesetze über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486 flg.) statt. 
§ 28. Die zwangsweise Einziehung der Schulsteuerrückstände erfolgt nach den 
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen. 
8 29. Uber Gesuche um ganzen oder teilweisen Erlaß der Schulsteuer entscheidet 
der Schulvorstand. Doch kann in der Schulsteuerordnung mit Zustim mung des Schul- 
vorstandes die Erlaßbefugnis dem hierfür in der bürgerlichen Gemeinde zuständigen 
Organe übertragen werden. 
IV. Abschnitt. 
Nachzahlungsverfahren, Verjährung und Strafbestimmungen. 
§ 30. Die Vorschriften des Gemeindesteuergesetzes über das Nachzahlungsver- 
fahren und die Verjährung in §8 73, 74, 75, a und 76 sowie die Strafbestimmungen 
  
(6) Sind außersächsische Gemeinden beteiligt, so beauftragt das Ministerium des Innern 
eine Kreishauptmannschaft mit der Entscheidung, sofern nicht der betreffende Staatsvertrag einen 
anderen Weg für die Erledigung der Angelegenheit vorsieht. 
(7) Gegen die auf den Einspruch ergangene Entscheidung ist, wenn sie von einer Amtshaupt- 
mannschaft gefällt worden ist, Rekurs an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft, wenn sie von einer 
Kreishauptmannschaft ergangen ist, Rekurs an das Ministerium des Innern zulässig. 
(s) Der Rekurs steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch jeder Gemeinde zu, auf deren 
Steuerforderung die Entscheidung sich erstreckt, und richtet sich gegen sämtliche Beteiligten. 
(6) Die Anfechtungsklage gegen die Rekursentscheidung kann bei jeder der beteiligten Ge- 
meinden sowie bei derjenigen Behörde angebracht werden, welche über den Rekurs entschieden hat. 
§ 83. Aufsichtsbehörden im Sinne des Gesetzes sind die Kreishauptmannschaften unter Mit- 
wirkung des Kreisausschusses, die Amtshauptmannschaften unter Mitwirkung des Bezirksausschusses. 
§ 73. (1) Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung direkter Gemeindesteuern übergangen 
oder zu gering veranlagt worden sind, haben den der Gemeinde entgangenen Betrag nach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.