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fertigen würden, so ist vor der Entscheidung über den Einspruch wie über den Rekurs
der Schulvorstand zu hören. Wird solchenfalls in der Entscheidung über den Einspruch
entgegen dem Willen des Schulvorstandes das Rechtsmittel ganz oder teilweise beachtet,
so ist die Entscheidung auch dem Schulvorstande zuzustellen, dem dagegen das Rechts—
mittel des Rekurses offen steht.
3. Die Rekursentscheidung ist, wenn das Rechtsmittel des Beitragspflichtigen
ganz oder teilweise beachtet wird, dem Schulvorstande in jedem Falle zuzustellen.
4. Soweit Rittergüter ihre Beiträge in die Schulkasse unmittelbar abführen
(§ 25,/), entscheidet bei Streitigkeiten die Bezirksschulinspektion und auf Rekurs gegen
deren Entscheidung das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Gegen
die Entscheidung des letzteren findet Anfechtungsklage nach dem Gesetze über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486 flg.) statt.
§ 28. Die zwangsweise Einziehung der Schulsteuerrückstände erfolgt nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen.
8 29. Uber Gesuche um ganzen oder teilweisen Erlaß der Schulsteuer entscheidet
der Schulvorstand. Doch kann in der Schulsteuerordnung mit Zustim mung des Schul-
vorstandes die Erlaßbefugnis dem hierfür in der bürgerlichen Gemeinde zuständigen
Organe übertragen werden.
IV. Abschnitt.
Nachzahlungsverfahren, Verjährung und Strafbestimmungen.
§ 30. Die Vorschriften des Gemeindesteuergesetzes über das Nachzahlungsver-
fahren und die Verjährung in §8 73, 74, 75, a und 76 sowie die Strafbestimmungen
(6) Sind außersächsische Gemeinden beteiligt, so beauftragt das Ministerium des Innern
eine Kreishauptmannschaft mit der Entscheidung, sofern nicht der betreffende Staatsvertrag einen
anderen Weg für die Erledigung der Angelegenheit vorsieht.
(7) Gegen die auf den Einspruch ergangene Entscheidung ist, wenn sie von einer Amtshaupt-
mannschaft gefällt worden ist, Rekurs an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft, wenn sie von einer
Kreishauptmannschaft ergangen ist, Rekurs an das Ministerium des Innern zulässig.
(s) Der Rekurs steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch jeder Gemeinde zu, auf deren
Steuerforderung die Entscheidung sich erstreckt, und richtet sich gegen sämtliche Beteiligten.
(6) Die Anfechtungsklage gegen die Rekursentscheidung kann bei jeder der beteiligten Ge-
meinden sowie bei derjenigen Behörde angebracht werden, welche über den Rekurs entschieden hat.
§ 83. Aufsichtsbehörden im Sinne des Gesetzes sind die Kreishauptmannschaften unter Mit-
wirkung des Kreisausschusses, die Amtshauptmannschaften unter Mitwirkung des Bezirksausschusses.
§ 73. (1) Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung direkter Gemeindesteuern übergangen
oder zu gering veranlagt worden sind, haben den der Gemeinde entgangenen Betrag nach-