Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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stattet werden, wenn jemand sein Einkommen nur von auswärtigem Grundbesitze 
oder dergleichen Gewerbebetriebe bezieht. 
(3) Findet ein Gewerbebetrieb, obschon nur eine Hauptniederlassung an einem 
Orte besteht, dennoch ständig an mehreren Ortschaften statt, so kann in jedem dieser 
Orte ein verhältnismäßiger Beitrag zu den Gemeindelasten gefordert werden. 
§ 16 d. Die Erhebung indirekter Abgaben, soweit solche für Gemeindezwecke 
überhaupt zulässig ist, kann nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern stattfinden. 
§ 16e. In bezug auf die Gemeindeleistungen und deren Verteilung unter die 
einzelnen Gemeindemitglieder oder deren Klassen ist zunächst der bestehenden Orts- 
verfassung nachzugehen. 
§ 16 f. (1) Wo Leistungen zu Gemeindezwecken seither einzelnen Gemeinde- 
mitgliedern oder einzelnen Klassen derselben obgelegen, letzteren aber auch gewisse 
besondere Vorteile, sei es in Nutzung an Gemeindegrundstücken oder sonst, zugestanden 
haben, hat es dabei zu bewenden. Dies gilt insbesondere von den sogenannten Alt- 
gemeinden. 
(2) Diese Leistungen können jedoch auf einseitigen Antrag abgelöst werden, und 
zwar im Mangel freier Vereinigung nach Wahl des Verpflichteten entweder durch 
einmalige Zahlung des zwanzigfachen Betrags des nach dem Durchschnitte von 5 Jahren 
nachweisbaren, beziehentlich durch sachverständige Schätzung festzustellenden jährlichen 
Aufwands oder durch Übernahme einer jährlichen, diesem durchschnittlichen Aufwande 
entsprechenden Rente an die Gemeinde. Wählt der bisher Verpflichtete die Über- 
nahme einer festen Geldrente, so ist auf Antrag des Gemeinderats die Rente auf dem 
für das Grundstück des ersteren aufgestellten Grundbuchsfolium, ohne daß es hierzu 
der Einwilligung der auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger bedarf, einzutragen 
und leiden solchenfalls die Bestimmungen des § 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1851, 
Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, Anwendung. Alle hierbei 
entstehenden Kosten hat der bisher Verpflichtete zu tragen. 
(s) Die vorerwähnte Schätzung erfolgt eventuell durch Sachverständige, deren 
je einer von jedem Teile zu wählen ist und welchen, falls sie sich nicht zu einigen ver- 
mögen, ein von dem Amtshauptmann zu ernennender dritter Sachverständiger hinzu- 
zutreten hat. 
§ 16g. Durch in zwei verschiedenen, mindestens 14 Tage auseinanderliegenden 
Sitzungen gefaßten Beschluß des Gemeinderats kann mit Genehmigung der Ausfsichts- 
behörde eine neue Feststellung der Gemeindeleistungen erfolgen.
	        
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