Nr. 4. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 8. Januar 1913.
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.--Bl. S. 99) veröffentlichte
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch die Verordnung
des Herrn Reichskanzlers vom 28. Dezember 1912 nachstehende anderweite Er-
— gänzungen und Änderungen erfahren.
Dresden, den 8. Januar 1913.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Wilfert.
Berlin Wös, 28. Dezember 1912.
Anderung
der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und
geändert.
1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist zwischen Zeile 3 und 4 einzufügen:
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg,.
2. Im §8 „Drucksachen“ ist im Abs.## als zweiter Satz einzuschalten:
Unter der gleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden all-
gemeinen und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die
zum Gebrauche der Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buch-
staben gegen die dafür unter #u festgesetzte Gebühr befördert.
Am Schlusse desselben Abs. (() ist nach Ersetzung des Punktes
durch ein Semikolon hinzuzufügen:
ebenso ist es nicht gestattet den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher