Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Nr. 4. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 8. Januar 1913. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.--Bl. S. 99) veröffentlichte 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch die Verordnung 
des Herrn Reichskanzlers vom 28. Dezember 1912 nachstehende anderweite Er- 
— gänzungen und Änderungen erfahren. 
Dresden, den 8. Januar 1913. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Wilfert. 
Berlin Wös, 28. Dezember 1912. 
Anderung 
der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und 
geändert. 
1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist zwischen Zeile 3 und 4 einzufügen: 
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg,. 
2. Im §8 „Drucksachen“ ist im Abs.## als zweiter Satz einzuschalten: 
Unter der gleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden all- 
gemeinen und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die 
zum Gebrauche der Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buch- 
staben gegen die dafür unter #u festgesetzte Gebühr befördert. 
Am Schlusse desselben Abs. (() ist nach Ersetzung des Punktes 
durch ein Semikolon hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher
	        
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