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Anlage II.
Prüfungsordnung
für Azetylenapparate, für die gemäß den 88 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5
der Verordnung über Herstellung. Aufbewahrung und Verwendung von
Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid die Zulassung
beantragt wird.
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I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen der 88 12, 14 und 26
Ziffer 4 und 5 der Verordnung an die technische Aufsichtskommission für
die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins zu Berlin
zu richten.
2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
a) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit eingetragenen Maßen
(auch der Wandstärken) oder einer tabellarischen Ubersicht der Maße,
falls die Apparate in verschiedenen Größen hergestellt werden sollen.
Bei Schweiß= und Schneideanlagen ist die Wasservorlage in derselben
Weise darzustellen;
5) eine genaue Beschreibung des Apparats mit Angaben über das Material
der Einzelteile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des
Wasserraums des Entwicklers oder des Kühlwasserraums, über die
Karbidfüllung und die größte Stundenleistung, getrennt für die
einzelnen Herstellungsgrößen des Apparatentyps, sowie über die Art
der Reinigung des Gases und die Wasservorlage;
Zc) eine eingehende Betriebsvorschrift.
3. Außerdem ist in den Fällen der §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 der Verordnung
eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß die Vorprüfungsgebühr gemäß
der Gebührenordnung (Anlage III) an den Deutschen Azetylenverein ge-
zahlt worden ist.
4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. Anträge
gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung unterliegen nur einer fachmännischen
Begutachtung an Hand eines einzusendenden Apparats.
5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und er-
forderlichenfalls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüsstelle
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