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2. Es ist anzustreben, daß die Rechnungsjahre der bürgerlichen, der Kirch- und der
Schulgemeinde zusammenfallen und möglichst durch das Kalenderjahr gebildet werden.
Soweit sich ersteres nicht erreichen läßt, ist bei Festsetzung der Steuertermine auf das
Rechnungsjahr der Kirch- und der Schulgemeinde gebührend Rücksicht zu nehmen.
Jedesfalls müssen die Termine für die Kirchen- und die Schulsteuer innerhalb des
Rechnungsjahres der Kirch- und der Schulgemeinde liegen.
§ 7. 1. Für die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Steuersachen gelten
die Vorschriften der Verordnungen vom 3. September 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 591)
und vom 25. Januar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 5). Indessen genügt bei Zustellung der
Steuerzettel und Entscheidungen über Einsprüche der Eintrag in eine Liste, woraus
der Tag der Zustellung und die Person, der das Schriftstück übergeben worden ist,
hervorgeht. In den Steuerordnungen bürgerlicher Gemeinden sowie zusammen-
gesetzter Kirch= und Schulgemeinden mit einheitlicher Steuererhebung können für die
Zustellung der Steuerzettel besondere Bestimmungen getroffen werden.
2. Steuerpflichtige Grundstücksbesitzer oder Gewerbetreibende, die nicht im Be-
zirke der bürgerlichen Gemeinde wohnen, haben der Vertretung dieser bei Vermeidung
einer Ordnungsstrafe bis zu 60 einen in der Gemeinde wohnhaften Zustellungs-
bevollmächtigten zu benennen. Dies gilt auch für steuerpflichtige Personenvereine
und Vermögensmassen, die weder in einem öffentlichen Register eingetragen noch
durch öffentliche Behörden vertreten sind.
8 8. 1. Soweit die Bekanntmachung der Steuer schriftlich geschieht, hat sie
durch Zustellung einer verschlossenen Zuschrift — des Steuerzettels — an den Steuer-
pflichtigen zu erfolgen.
2. Der Steuerzettel soll angeben: die Person des Steuerpflichtigen, den Gegen-
stand der Steuer und den Veranlagungszeitraum, gegebenenfalls die Steuerklasse,
ferner den Steuerbetrag, die Zahlungstermine und die Zahlstelle sowie das gegen die
Veranlagung zulässige Rechtsmittel und die Frist, innerhalb deren es einzulegen ist.
Bei der Veranlagung von Personen, die als in mehreren Gemeinden einkommen-
steuerpflichtig bekannt sind, soll der Wortlaut des § 72, 1 bis 3 des Gemeindesteuer-
gesetzes der Rechtsmittelbelehrung beigegeben werden.
3. In den Fällen des § 6, 1 dieser Verordnung hat sich der Steuerzettel auch auf
die Steuer für die Kirch= und die Schulgemeinde zu erstrecken. Dabei muß er erkennen
lassen, welcher Betrag für jede einzelne Gemeinde zu entrichten ist.
4. Der unterschriftlichen Vollziehung des Steuerzettels durch die Veranlagungs-
behörde bedarf es nicht.
5. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, von der Veranlagungsbehörde Auskunft
darüber zu verlangen, wie sich die Ergebnisse ihrer Einschätzung nach dem Kataster
zusammensetzen.
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