Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen. 
§ 35. (1) Für nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen nach §54 
Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes ist die Bezirkssteuereinnahme zuständig. Sie erläßt 
auch die Veranlagungsbescheide. 
(2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Bezirkssteuereinnahme alle 
Fälle anzuzeigen, in denen eine nachträgliche Veranlagung oder eine Neuveranlagung 
vorzunehmen ist. 
Anderungen der Veranlagung. 
§ 36. (1) Wird die Berichtigung einer Veranlagung notwendig, weil der Bei- 
tragspflichtige noch rechtzeitig nach Zustellung des Veranlagungs= oder Feststellungs- 
bescheids (§ 17 Abs. 5 des Gesetzes) beantragt, daß anstatt des Ertragswerts der ge- 
meine Wert eines Grundstücks der Veranlagung zugrunde gelegt werde, so ist für 
diese Berichtigung die Bezirkssteuereinnahme zuständig. 
(2) Der berichtigte Veranlagungs= oder Feststellungsbescheid oder die Mitteilung, 
daß die Zugrundelegung des gemeinen Wertes das Veranlagungsergebnis nicht 
ändere, wird unmittelbar durch die Bezirkssteuereinnahme zugestellt. 
§ 37. (1) Wird die Veranlagung zur Einkommensteuer im Rechtsmittelver- 
fahren geändert, so ist nach Eintritt der Rechtskraft die Veranlagung des Wehrbei- 
trags vom Einkommen von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. 
(2) Für die Berichtigung und ihre Bekanntmachung an den Beitragspflichtigen 
ist die Bezirkssteuereinnahme zuständig. 
(63) Die Bekanntmachung der Wehrbeitragsberichtigung ist möglichst kurz zu 
fassen. Als Grund der Berichtigung ist die veränderte Einkommensteuerveranlagung 
anzugeben. 
(2) Die Bestimmungen in Abs. 1, 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn 
Einkommensveranlagungen im Verwaltungswege berichtigt werden, insbesondere 
dann, wenn es sich in Fällen des Erlasses von Einkommensteuer um Ausgleichung 
nachgewiesener Überschätzungen handelt, die im Rechtsmittelverfahren wegen Ver- 
wirkung des Reklamationsrechts nicht angefochten werden können (§ 45 Abs. 4 der 
Ausführungsbestimmungen). 
§ 38. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum letzten Zahlungs- 
termine (15. Februar 1916) jederzeit gefordert werden. Die Bezirkssteuereinnahme 
beschließt über die Berichtigung und bescheidet den Beitragepflichtigen.
	        
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