Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 528 — 
und Meldevorschriften sind auch auf die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
mit zu erstrecken, soweit die Beiträge für diese Versicherung durch die Krankenkassen 
eingezogen werden. Über Vordrucke, die auch der Invaliden- und Hinterbliebenen— 
versicherung dienen sollen (R. V. O. 8 1447, 8 14 dieser Verordnung), hat das Ver— 
sicherungsamt vorher den Vorstand der Landesversicherungsanstalt zu hören. Dessen 
Vorschläge sind tunlichst zu berücksichtigen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Meldevorschriften werden nach 88 530 und 1489 
der Reichsversicherungsordnung bestraft. 
Zu § 363 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 17. Die Mittel von Krankenkassen dürfen zum Besuche von Versammlungen 
nur mit Genehmigung des Oberversicherungsamtes, bei staatlichen Betriebsverwal- 
tungen und Dienstbetrieben im Bereiche des Finanzministeriums, die eigene Betriebs- 
krankenkassen haben, nur mit Genehmigung des Finanzministeriums, auch soweit 
dieses nicht Aufsichtsbehörde ist, und nur dann verwendet werden, wenn die Ver- 
sammlungen den gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dienen. 
Zu § 365 der Reichsversicherungsordnung. 
8 18. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Wertpapieren der Krankenkassen, die 
nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder dienen, wird an- 
geordnet: 
Schuldverschreibungen, bei denen dies zulässig ist, sollen in der Regel in Buch- 
schulden umgewandelt werden. In allen übrigen Fällen sind die Wertpapiere oder 
wenigstens die Mäntel und Zinsleisten nach näherer Bestimmung des Versicherungs- 
amtes bei der Gemeindebehörde (Stadtrat, Gemeindevorstand) des Sitzes der Kasse 
oder bei der Amtshauptmannschaft zu hinterlegen, deren Versicherungsamt die Auf- 
sicht über die Kasse führt. Ist dies untunlich, so können die Wertpapiere oder die Mäntel 
und Zinsleisten mit Genehmigung des Versicherungsamtes auch in anderer, genügende 
Sicherheit bietender Weise aufbewahrt, z. B. bei solchen Banken hinterlegt werden, 
bei denen im Falle von § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches Mündelgeld angelegt 
werden darf. 
Die Aufbewahrung durch den Vorstand der Krankenkasse ist möglichst zu ver- 
meiden. Sie darf vom Versicherungsamte nur genehmigt werden, wenn sie in einem 
doppelt verschließbaren, feuer= und diebessicheren Schranke erfolgt, dessen einen 
Schlüssel der Vorsitzende und dessen zweiten Schlüssel ein anderes, vom Vorstande 
zu bestimmendes Vorstandsmitglied oder der mit der Kassenverwaltung betraute 
Beamte zu verwahren hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.