Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 532 — 
WI 
Wablordnung 
für die 
Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamtees 
(§§ 40 flg. der Reichsversicherungsordnung).) 
  
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamtes oder sein ständiger Stellvertreter 
leitet die Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen “), die im 
Bezirke des Versicherungsamtes mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl 
nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der 
1. Knappschafts-Krankenkassen, 
2. Ersatzkassen, 
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamtes mindestens 50 Mitglieder haben, die 
Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamtes seßhaften Kassen 
außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem WahZlleiter rechtzeitig 
anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. 
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (88 153 
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltages (§ 393) vor der Feststellung im Bezirke 
des Versicherungsamtes befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig 
Beschäftigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der §§ 176 und 
313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des Beschäfti- 
gungsortes der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer eigenen Be- 
triebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der Ort maß- 
gebend, bei dessen Ortspolizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt worden ist 
(§ 459). 
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen bei den Ersatz- 
kassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter der für den Bezirk 
des Versicherungsamtes zuständigen örtlichen Verwaltungsstellen. 
  
*) Alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben 
ist, auf die R. V. O. 
**) Krankenkassen sind, soweit nichts anderes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs= und Innungs- 
krankenkassen (R. V. O. 8§ 225).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.