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Wablordnung
für die
Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamtees
(§§ 40 flg. der Reichsversicherungsordnung).)
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamtes oder sein ständiger Stellvertreter
leitet die Wahl (Wahlleiter).
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen “), die im
Bezirke des Versicherungsamtes mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl
nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der
1. Knappschafts-Krankenkassen,
2. Ersatzkassen,
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamtes mindestens 50 Mitglieder haben, die
Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamtes seßhaften Kassen
außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem WahZlleiter rechtzeitig
anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen.
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (88 153
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltages (§ 393) vor der Feststellung im Bezirke
des Versicherungsamtes befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig
Beschäftigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der §§ 176 und
313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des Beschäfti-
gungsortes der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer eigenen Be-
triebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der Ort maß-
gebend, bei dessen Ortspolizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt worden ist
(§ 459).
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen bei den Ersatz-
kassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter der für den Bezirk
des Versicherungsamtes zuständigen örtlichen Verwaltungsstellen.
*) Alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben
ist, auf die R. V. O.
**) Krankenkassen sind, soweit nichts anderes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs= und Innungs-
krankenkassen (R. V. O. 8§ 225).