Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 5. Die von den Truppenteilen aufgestellten Kostenrechnungen über die Be— 
fehligung werden durch die Korpsintendantur dem Finanzministerium zur Zahlung 
überreicht. 
§ 6. Die Verordnung vom 26. September 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 333) sowie 
die Verordnung vom 15. November 1899 nebst den zugehörigen Dienstanweisungen 
(G.= u. V.-Bl. S. 569) werden aufgehoben. 
Dresden, den 17. Januar 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schneider. 
Dienstanweisung 
der zum Schutze von königlichen Forstrevieren, Jagden und Fischereien 
befehligten Soldaten. 
§ 1. Die Bestimmung eines zum Schutze von königlichen Forstrevieren, Jagden 
und Fischereien befehligten Soldaten ist, alle Forst-, Feld-, Weide-, Jagd= und 
Fischereifrevel, ferner alle Beschädigungen der Waldungen, Wege, Brücken usw. 
innerhalb des ihm überwiesenen Bezirks zu verhüten oder Anzeige darüber zu erstatten. 
Zu anderen als rein dienstlichen Beschäftigungen sollen die befehligten Soldaten 
nicht herangezogen werden. 
§ 2. Der Befehligte hat sich unverzüglich bei der Behörde zu melden, an welche 
er durch den ihm erteilten Befehl gewiesen ist. 
§ 3. Diese Behörde wird ihm den Ort seiner Bestimmung und die Anordnungen, 
die zu seinem Unterkommen und seiner Verpflegung getroffen worden sind, bekannt 
machen, ihm auch eine schriftliche Bescheinigung einhändigen, mit welcher er sich als 
Befehligter für den Forst= usw. Schutz ausweisen kann. Sie wird ihn ferner anweisen, 
wo und bei wem er sich wegen seiner Einweisung in die Grenzen des Schutzbezirks 
zu melden habe, an wen und wohin er in seinen Dienstverrichtungen über die dabei 
gemachten Wahrnehmungen und Entdeckungen Anzeige zu erstatten und an wen 
er sich zu wenden hat, wenn ihm wegen Ausübung seines Berufes und wegen seines 
Verhaltens dabei Zweifel beigehen.
	        
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