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rohne daß er dazu die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne daß er
den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Die
Erlaubniß kann jeder Zeit zurückgenommen werden.
Abschnitt IIII.
Won der periodischen Presse.
8 10.
Jede Zeitung, Zeitschrift und überhaupt jedes in periodischen, wenn auch unregel-
mäßigen Fristen erscheinende Blatt darf nur unter dem Namen und der Verantwortlich=
kelt eines bestimmten Redakteurs erscheinen.
Diese Bestimmung findet auf Druckschristen, welche von dem Landtage oder den
fürstlichen Behörden herausgegeben werden, keine Auwendung.
Als Redakteure dürfen nur solche einzelne Personen zugelassen werden, die unbe-
dingt rechtsfähig sind, sich im Vollbesipe der bürgerlichen Rechte besinden und im Bereiche
der inländischen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Gerichtostand haben.
Militairpersonen, sowie alle unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamte, auch solche,
die ihr Amt unentgeltlich verwalten, bedürsen, um als Redatteure oder Herausgeber von
Zeitungen oder Zeitschristen zugelassen zu werden, der Erlaubniß ihrer vorgesetten Dienst-
behorde.
§S. II.
Jede Nummer einer Zeitung oder Zeitschrist, jedes Stück oder Sest eines in bestimm-
ten, wenn auch unregelmäßigen Fristen wiederkehrenden Blattes muß, ausser dem Namen
und Wohnorte des Druckers, den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteure
enthalten. ,
. 12.
Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen er
scheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist, sofern nicht durch besondere mit der
Staatsregierung abgeschlossene Kontakte envas Anderes besiimmt worden, gegen Zahlung
der üblichen Einrückungegebühren verpftichtet, jede ihm von einer öffentlichen Behörde
mirgetheilte amtliche Bekanmmachung auf deren Verlangen in eins der beiden mächsten
Stücke des Blattes aufzunehmen.
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Berichklgung in ihr erwähnter Thatfachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Be-
Lörde oder angegriffene Privatperson veranlahßt findet, in cine der beidrn nächsten Num-